Exceptio doli
Exceptio doli bezeichnet im römischen Recht eine prozessuale Einrede gegen die Durchsetzung eines Anspruchs unter betrügerischen oder treuwidrigen Umständen. Sie ermöglicht dem Beklagten, eine nach strengem Recht zunächst begründete Klage durch den Hinweis auf unredliches Verhalten des Klägers abzuwehren. Die Einrede kann dessen Verhalten bei der Begründung des Rechtsverhältnisses oder bei der späteren Rechtsausübung betreffen. Sie beseitigt den Anspruch nicht notwendig als solchen, sondern verhindert seine Durchsetzung im konkreten Verfahren nach Maßgabe der maßgeblichen Klageformel.
Korrektur unredlicher Rechtsausübung
Die Einrede ist Teil der prätorischen Entwicklung des römischen Rechtsschutzes. Sie erlaubt eine Verteidigung auch dann, wenn der formale Anspruch zunächst besteht. Ihre Wirkung hängt vom vorgetragenen und nachgewiesenen Sachverhalt ab. Für das heutige deutsche Recht ist insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutsam; die historischen Voraussetzungen dürfen jedoch nicht schlicht auf jede moderne Einwendung übertragen werden.
Beispiel
A lässt sich durch ein förmliches Versprechen eine Geldsumme zusagen, die er B anschließend als Darlehen auszahlen sollte. Er zahlt das Geld nicht aus, klagt aber aus dem Versprechen. Die Exceptio doli kann B vor der unredlichen Durchsetzung schützen.
FAQ
Ist dies eine eigene Klage?
Nein. Sie ist ein Verteidigungsmittel des Beklagten gegen die Klage eines anderen.
Muss der Anspruch formal unbegründet sein?
Nein. Gerade eine formal begründete, aber unredlich durchgesetzte Forderung kann betroffen sein.
Ist § 242 BGB identisch?
Nein. Die Vorschrift steht in einer verwandten Entwicklungslinie, hat aber eine eigenständige moderne Reichweite.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Anspruch · Rechtsgeschäft · Darlehensvertrag · Rechtsgeschichte
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 4 · § 242 BGB · Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht
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