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Annahme an Erfüllungs statt

Annahme an Erfüllungs statt liegt vor, wenn der Gläubiger eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung als endgültige Erfüllung akzeptiert. Nach § 364 Absatz 1 BGB erlischt die ursprüngliche Forderung mit der Annahme der Ersatzleistung. Erweist sich der überlassene Gegenstand oder das abgetretene Recht als mangelhaft, greifen besondere Gewährleistungsregeln. Entscheidend ist die Vereinbarung, dass die Ersatzleistung nicht nur der Befriedigung dienen, sondern die Schuld unmittelbar tilgen soll.

Rechtliche Einordnung

Die Leistung an Erfüllungs statt verändert den Leistungsgegenstand einvernehmlich und führt sofort zur Tilgung der ursprünglichen Schuld.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind eine andere Leistung, eine Tilgungsvereinbarung und ihre Annahme durch den Gläubiger.

Rechtsfolgen

Die ursprüngliche Forderung erlischt; bei Mängeln der Ersatzleistung können besondere Ansprüche entstehen.

Beispiel

Der Gläubiger nimmt anstelle von 2.000 Euro ein Fahrzeug endgültig zur Tilgung der Geldschuld an.

Häufige Fragen

Muss der Gläubiger die andere Leistung akzeptieren?

Ja. Ohne Zustimmung darf der Schuldner nicht anders leisten.

Erlischt die Forderung sofort?

Ja, mit Annahme der Ersatzleistung.

Was gilt bei Mängeln?

Das Gesetz verweist auf besondere Gewährleistungsregeln.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Willenserklärung, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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