|

Beweislast bei Annahme als Erfüllung

Die Beweislast bei Annahme als Erfüllung bezeichnet die gesetzliche Verteilung des Beweisrisikos nach § 363 BGB. Hat der Gläubiger eine angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, muss er beweisen, dass eine andere als die geschuldete oder eine unvollständige Leistung erbracht wurde, wenn er sie deshalb nicht gelten lassen will. Die Vorschrift verändert die Beweislast; sie beseitigt weder einen tatsächlich vorhandenen Leistungsfehler noch sämtliche weiteren Ansprüche des Gläubigers.

Wirkung der Annahme

Entscheidend ist die Annahme als Erfüllung, nicht der bloße Empfang einer Sache. Bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, ob die behauptete Abweichung oder Unvollständigkeit vorliegt, wirkt sich dies nach § 363 BGB gegen den Gläubiger aus. Andere Beweislastregeln sind gesondert zu prüfen.

Beispiel

Ein Gläubiger nimmt eine Lieferung als vollständige Erfüllung an. Später behauptet er, ein Teil habe gefehlt. Für diese Unvollständigkeit trägt er grundsätzlich die Beweislast.

FAQ

Genügt die Übergabe?

Nein. Erforderlich ist die Annahme als Erfüllung.

Wird eine mangelhafte Leistung dadurch richtig?

Nein. Die Regel betrifft das Beweisrisiko.

Gilt das für alle Streitfragen?

Nein. § 363 BGB erfasst die dort bezeichneten Leistungsabweichungen.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 363 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Mandatsrelevanz

    Mandatsrelevanz bedeutet im Wahlprüfungsrecht, dass ein festgestellter Wahlfehler die Verteilung der Parlamentssitze beeinflusst hat oder bei realistischer Betrachtung beeinflusst haben könnte. Sie begrenzt die Rechtsfolgen der Wahlprüfung: Rein formale Verstöße ohne mögliche Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments führen regelmäßig nicht zur Ungültigerklärung. Erforderlich ist eine konkrete, nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses. Prüfungsmaßstab…

  • | |

    Foto-Frost-Doktrin

    Foto-Frost-Doktrin bezeichnet den Grundsatz, dass nationale Gerichte Unionsrechtsakte nicht selbst für ungültig erklären dürfen. Hält ein nationales Gericht einen entscheidungserheblichen EU-Rechtsakt für unwirksam, muss es die Gültigkeitsfrage nach Artikel 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Es darf Einwände gegen die Gültigkeit hingegen zurückweisen, wenn es sie für unbegründet hält. Das Verwerfungsmonopol des EuGH sichert Einheitlichkeit,…

  • |

    Echter Vertrag zugunsten Dritter

    Ein echter Vertrag zugunsten Dritter gewährt einem Dritten ein eigenes unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versprechenden. Ob ein solches Recht entstehen soll, bestimmen Vereinbarung und Auslegungsregeln der §§ 328 ff. BGB. Der Dritte wird begünstigt, ohne selbst Vertragspartei zu werden. Der Versprechensempfänger kann je nach Vertragsinhalt ebenfalls Leistung verlangen. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis kann der Versprechende…

  • | |

    Wohnraummietvertrag

    Wohnraummietvertrag Wohnraummietvertrag ist ein Mietvertrag, durch den der Vermieter dem Mieter Räume zum privaten Wohnen gegen Zahlung der vereinbarten Miete überlässt. Wegen der besonderen Bedeutung der Wohnung gelten zahlreiche zwingende Schutzvorschriften, insbesondere zu Kündigung, Mieterhöhung, Kaution und Betriebskosten. Entscheidend ist der tatsächliche Vertragszweck, nicht allein die Überschrift. Bei gemischter Nutzung wird nach dem überwiegenden Vertragszweck…

  • |

    Opportunitätsprinzip

    Das Opportunitätsprinzip erlaubt den Strafverfolgungsbehörden, in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen trotz bestehenden Tatverdachts von der Verfolgung einer Straftat abzusehen oder ein Verfahren einzustellen. Es durchbricht das grundsätzlich geltende Legalitätsprinzip und eröffnet kein freies Belieben. Voraussetzungen, Zuständigkeiten und erforderliche Zustimmungen ergeben sich aus der Strafprozessordnung, etwa bei geringer Schuld, fehlendem öffentlichen Interesse oder gegen Erfüllung von Auflagen….

  • Beweisaufnahme

    Die Beweisaufnahme ist der Teil eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, in dem streitige oder sonst aufklärungsbedürftige Tatsachen mithilfe zulässiger Beweismittel festgestellt werden. Das zuständige Gericht erhebt etwa Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden- oder Augenscheinsbeweis und würdigt anschließend das Ergebnis. Welche Tatsachen beweisbedürftig sind, wer Beweis anbieten muss und welches Beweismaß gilt, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung…