Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Die Beweislast bei Annahme als Erfüllung bezeichnet die gesetzliche Verteilung des Beweisrisikos nach § 363 BGB. Hat der Gläubiger eine angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, muss er beweisen, dass eine andere als die geschuldete oder eine unvollständige Leistung erbracht wurde, wenn er sie deshalb nicht gelten lassen will. Die Vorschrift verändert die Beweislast; sie beseitigt weder einen tatsächlich vorhandenen Leistungsfehler noch sämtliche weiteren Ansprüche des Gläubigers.
Wirkung der Annahme
Entscheidend ist die Annahme als Erfüllung, nicht der bloße Empfang einer Sache. Bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, ob die behauptete Abweichung oder Unvollständigkeit vorliegt, wirkt sich dies nach § 363 BGB gegen den Gläubiger aus. Andere Beweislastregeln sind gesondert zu prüfen.
Beispiel
Ein Gläubiger nimmt eine Lieferung als vollständige Erfüllung an. Später behauptet er, ein Teil habe gefehlt. Für diese Unvollständigkeit trägt er grundsätzlich die Beweislast.
FAQ
Genügt die Übergabe?
Nein. Erforderlich ist die Annahme als Erfüllung.
Wird eine mangelhafte Leistung dadurch richtig?
Nein. Die Regel betrifft das Beweisrisiko.
Gilt das für alle Streitfragen?
Nein. § 363 BGB erfasst die dort bezeichneten Leistungsabweichungen.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 363 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.