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Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden

Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden ist die Belastung der Meeresumwelt infolge von Arbeiten am Meeresboden oder damit verbundenen Anlagen. Für Tätigkeiten unter nationalen Hoheitsbefugnissen verpflichtet Artikel 208 des Seerechtsübereinkommens die Küstenstaaten zu Schutzvorschriften und weiteren Maßnahmen. Erfasst sind auch bestimmte künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke. Für Tätigkeiten im internationalen Meeresbodengebiet enthält Artikel 209 eine eigene Regelung. Die Zuständigkeit hängt deshalb insbesondere vom Ort der Tätigkeit und ihrer rechtlichen Zuordnung ab.

Nationale Zuständigkeit und internationales Gebiet

Die Maßnahmen nach Artikel 208 dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die einschlägigen internationalen Regeln und Normen. Die Staaten sollen ihre Politik regional abstimmen und gemeinsame Schutzregeln entwickeln. Tätigkeiten im internationalen Gebiet sind wegen ihrer besonderen Ordnung gesondert zu prüfen.

Beispiel

Bei einer Bohrung auf dem Festlandsockel gelangen Schadstoffe ins Meer. Der Küstenstaat muss die einschlägigen Schutzvorschriften und Maßnahmen für die unter seine Hoheitsbefugnisse fallende Tätigkeit anwenden.

FAQ

Ist jede Tätigkeit am Meeresboden national geregelt?

Nein. Das internationale Meeresbodengebiet unterliegt einer besonderen Ordnung.

Sind auch künstliche Anlagen erfasst?

Artikel 208 nennt bestimmte Inseln, Anlagen und Bauwerke ausdrücklich.

Dürfen nationale Maßnahmen schwächer als internationale Normen sein?

Artikel 208 verlangt mindestens entsprechende Wirksamkeit.

Verwandte Begriffe

Seevölkerrecht · Festlandsockel · Ausschließliche Wirtschaftszone · Tiefseeboden · Hohe See

Quellen und weiterführende Informationen

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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