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Währungsumrechnung bei EGMR-Entschädigung

Die Währungsumrechnung bei EGMR-Entschädigung ist die Umrechnung eines vom Gerichtshof zugesprochenen Geldbetrags in die für die Auszahlung bestimmte Währung. Der EGMR setzt Beträge nach Artikel 41 EMRK regelmäßig in Euro fest, auch wenn der Beschwerdeführer seine Forderung anders beziffert hat. Ist eine Auszahlung in einer anderen Währung vorgesehen, bestimmt das Urteil die Umrechnung; üblich ist der Wechselkurs am Zahlungstag. Der verantwortliche Staat darf die verbindlichen Zahlungsbedingungen nicht einseitig abändern.

Urteil bestimmt Währung und Zeitpunkt

Der zugesprochene Betrag, die Zahlungswährung und der maßgebliche Umrechnungszeitpunkt müssen zusammen betrachtet werden. Ein Kurs vom Tag der Beschwerdeeinlegung ist nicht automatisch entscheidend. Für die Prüfung einer tatsächlichen Zahlung sind Betrag, Währung und Zahlungsdatum wichtige Angaben.

Beispiel

Der EGMR spricht einen Eurobetrag zu und ordnet die Auszahlung in einer anderen Währung zum Kurs am Zahlungstag an. Eine Berechnung zum früheren Urteilsdatum entspricht dann nicht dieser Vorgabe.

FAQ

Muss die Forderung in Euro beziffert werden?

Der Gerichtshof spricht Geldbeträge regelmäßig in Euro zu, auch bei anders formulierten Forderungen.

Welcher Wechselkurs zählt?

Der im konkreten Urteil bestimmte; häufig der Kurs am Zahlungstag.

Darf der Staat die Währung selbst ändern?

Eine einseitige Änderung der verbindlichen Zahlungsbedingungen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Verwandte Begriffe

EGMR-Urteil · Endgültigkeit des EGMR-Urteils · Gerechte Entschädigung · Vertretung vor dem EGMR · Individualbeschwerde zum EGMR · Kammer des EGMR

Quellen und weiterführende Informationen

EGMR: Praktische Anweisung zur gerechten Entschädigung · Europarat: Fragen zur Zahlung gerechter Entschädigung · Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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