CEDAW-Ausschuss
Der CEDAW-Ausschuss ist das unabhängige Sachverständigengremium, das die Umsetzung des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau überwacht. Er prüft Staatenberichte, formuliert abschließende Bemerkungen und allgemeine Empfehlungen. Gegenüber Staaten, die dem Fakultativprotokoll unterliegen, behandelt er außerdem Individualmitteilungen und gegebenenfalls Untersuchungen schwerwiegender oder systematischer Rechtsverletzungen. Seine Feststellungen sind keine vollstreckbaren Gerichtsurteile, haben aber Bedeutung für die Auslegung und Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen des betroffenen Vertragsstaates.
Aufgaben und Grenzen
Die Mitglieder handeln in persönlicher Eigenschaft, nicht als Vertreter ihrer Regierungen. Im Berichtsverfahren untersucht der Ausschuss Gesetze und tatsächliche Umsetzung; ergänzende Informationen gesellschaftlicher Organisationen können Defizite sichtbar machen. Das Individualverfahren richtet sich gegen staatliche Vertragsverletzungen. Der Ausschuss ersetzt weder nationale Gerichte noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ein Staat muss Feststellungen und Empfehlungen im Protokollverfahren gebührend berücksichtigen und über ergriffene Maßnahmen berichten.
Beispiel
Ein Staatenbericht beschreibt ein Diskriminierungsverbot am Arbeitsplatz. Ergänzende Berichte zeigen, dass Betroffene kaum wirksamen Rechtsschutz erhalten. Der Ausschuss empfiehlt Verbesserungen der Durchsetzung.
FAQ
Wer überwacht die Umsetzung?
Unabhängige Experten des durch CEDAW eingerichteten Ausschusses.
Kann der Ausschuss nationale Urteile aufheben?
Nein. Er besitzt keine solche gerichtliche Aufhebungsbefugnis.
Prüft er jede private Benachteiligung unmittelbar?
Nein. Maßgeblich ist, ob dem Staat eine Verletzung seiner Vertragsverpflichtungen vorgeworfen werden kann.
Verwandte Begriffe
Völkerrecht · Völkerrechtlicher Vertrag · Opfereigenschaft · Staatenberichtsverfahren · Positive Verpflichtungen · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Quellen und weiterführende Informationen
CEDAW: Vertragstext der Vereinten Nationen · Fakultativprotokoll zu CEDAW: Art. 1–11 · Zum Vergleich: Voraussetzungen der EMRK-Beschwerde
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.