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Actio negotiorum gestorum

Die Actio negotiorum gestorum war im römischen Recht die Klage aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Als direkte Klage stand sie dem Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer insbesondere zur Rechenschaft und ordnungsgemäßen Abwicklung zu. Die Gegenklage konnte dem Geschäftsführer Ersatz für eine nützliche Geschäftsführung verschaffen. Die gegenseitigen Verpflichtungen entstanden nicht aus einem vereinbarten Auftrag, sondern wurden als vertragsähnliche Bindungen eingeordnet. Sie sollten unter anderem verhindern, dass Angelegenheiten eines abwesenden Geschäftsherrn unversorgt blieben.

Direkte Klage und Gegenklage

Justinian beschreibt die Pflichten als Obligationen quasi ex contractu. Der Geschäftsführer musste sorgfältig handeln und Rechnung legen. Für seinen Ersatzanspruch war die nützliche Geschäftsführung maßgeblich; bloßes Eingreifen in fremde Angelegenheiten begründete nicht automatisch jeden verlangten Ausgleich.

Beispiel

Ein Römer lässt während der Abwesenheit seines Nachbarn dessen akut beschädigtes Dach sichern. Aus einer nützlichen Geschäftsführung können Ersatzansprüche entstehen; zugleich muss er über seine Maßnahmen Rechenschaft ablegen.

FAQ

War ein Auftrag erforderlich?

Nein. Gerade die fehlende Beauftragung kennzeichnete den Fall.

Wer hatte die direkte Klage?

Der Geschäftsherr gegen den Geschäftsführer.

Was konnte die Gegenklage ermöglichen?

Ersatz bei einer nützlichen Geschäftsführung.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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