Holschuld
Eine Holschuld liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung an seinem Wohn- oder Geschäftssitz bereitstellen muss und der Gläubiger sie dort abholen soll. Leistungs- und Erfolgsort befinden sich beim Schuldner. Mangels besonderer Vereinbarung entspricht dies häufig der gesetzlichen Grundregel des § 269 BGB. Der Schuldner muss die Sache aussondern und ordnungsgemäß anbieten; Transport und Transportgefahr trägt grundsätzlich der Gläubiger, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Rechtliche Einordnung
Die Einordnung bestimmt Leistungsort, erforderliche Leistungshandlung, Kostenverteilung und den Zeitpunkt möglicher Gefahrübergänge.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Eine Holschuld folgt aus Vertrag, Umständen oder subsidiär dem gesetzlichen Leistungsort; der Schuldner muss die Leistung abholbereit anbieten.
Rechtsfolgen
Mit ordnungsgemäßer Bereitstellung kann der Gläubiger in Annahmeverzug geraten; der Schuldner schuldet grundsätzlich keinen Transport.
Beispiel
Ein Käufer soll die gekaufte Maschine vereinbarungsgemäß im Lager des Verkäufers abholen.
Häufige Fragen
Wer transportiert die Sache?
Grundsätzlich der Gläubiger.
Wo liegt der Leistungsort?
Beim Schuldner.
Wann gerät der Gläubiger in Verzug?
Wenn er die ordnungsgemäß angebotene Abholung nicht vornimmt.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Verzug, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.