UN-Wanderarbeitnehmerkonvention
Die UN-Wanderarbeitnehmerkonvention ist das Internationale Übereinkommen von 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Es enthält menschenrechtliche Mindestgarantien für Personen, die einer bezahlten Tätigkeit in einem Staat nachgehen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Grundlegende Rechte gelten auch bei irregulärem Aufenthalt; zusätzliche Rechte betreffen reguläre Migration. Der Vertrag verpflichtet seine Vertragsstaaten und wird durch einen UN-Ausschuss überwacht. Er begründet weder weltweit freie Einwanderung noch automatisch ein Aufenthaltsrecht in jedem Staat.
Mindestschutz und reguläre Migration
Teil III schützt alle vom Vertrag erfassten Wanderarbeitnehmer und Familienangehörigen, etwa vor Misshandlung und im Bereich grundlegender Arbeitsrechte. Teil IV enthält zusätzliche Rechte für Personen in regulärer Situation. Der Vertrag erkennt staatliche Befugnisse zur Regelung der Zulassung an und verlangt keine automatische Legalisierung irregulärer Migration. Ob ein Staat gebunden ist, muss gesondert geprüft werden. Arbeitsrechtliche Garantien und aufenthaltsrechtliche Zulassung sind zu unterscheiden.
Beispiel
Ein Wanderarbeitnehmer erhält seinen verdienten Lohn nicht. Ein irregulärer Aufenthaltsstatus beseitigt nicht allein die im Vertrag vorgesehenen grundlegenden Rechte aus seiner Arbeitsleistung.
FAQ
Gilt der Vertrag automatisch überall?
Nein. Er bindet die jeweiligen Vertragsstaaten.
Schützt er nur regulär Beschäftigte?
Grundlegende Garantien erstrecken sich auch auf erfasste Personen in irregulärer Situation.
Erteilt er automatisch eine Aufenthaltserlaubnis?
Nein. Mindestschutz und staatliche Einwanderungsregelungen sind zu unterscheiden.
Verwandte Begriffe
Völkerrecht · Völkerrechtlicher Vertrag · Diskriminierungsverbot · Staatenberichtsverfahren · Internationaler Menschenrechtsschutz · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Quellen und weiterführende Informationen
UN-Wanderarbeitnehmerkonvention: Vertragstext, insbesondere Teile III und IV · Grundrechte: Schutz und Gleichbehandlung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.