Weltraumhaftung
Weltraumhaftung bezeichnet die völkerrechtliche Einstandspflicht eines Startstaats für Schäden, die ein Weltraumobjekt verursacht. Das Weltraumhaftungsübereinkommen von 1972 unterscheidet eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung für Schäden auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug von einer Verschuldenshaftung für Schäden an fremden Weltraumobjekten außerhalb der Erdoberfläche. Startstaat kann auch ein Staat sein, der einen Start veranlasst oder dessen Gebiet oder Anlagen dafür genutzt werden. Mehrere Startstaaten können gemeinsam haften.
Haftung und Anspruchsverfahren
Erfasst werden insbesondere Personen- und Sachschäden. Die räumliche Lage des Schadens ist für den Haftungsmaßstab entscheidend. Staatliche Verantwortlichkeit für einen Rechtsverstoß und die besondere Schadenshaftung sind getrennt zu prüfen. Ansprüche nach dem Übereinkommen werden grundsätzlich zwischen Staaten über diplomatische Kanäle geltend gemacht.
Beispiel
Eine Raketenstufe beschädigt beim Absturz das Haus eines Landwirts. Für den Anspruch nach dem Übereinkommen muss grundsätzlich kein Verschulden des Startstaats bewiesen werden. Bei einer Satellitenkollision im All gilt ein anderer Maßstab.
FAQ
Haftet automatisch nur der Eigentümer?
Nein. Entscheidend ist die Eigenschaft als Startstaat; private Ersatzansprüche richten sich nach dem jeweils anwendbaren Recht.
Sind mehrere Startstaaten möglich?
Ja, etwa bei einem gemeinsamen Start mit unterschiedlichen staatlichen Beteiligungen.
Ist jeder Schaden verschuldensunabhängig zu ersetzen?
Nein. Außerhalb der Erdoberfläche gilt für Schäden an fremden Weltraumobjekten grundsätzlich Verschuldenshaftung.
Verwandte Begriffe
Zurechnung im Völkerrecht · Völkerrechtswidrige Handlung · Höhere Gewalt im Völkerrecht · Völkerrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit
Quellen und weiterführende Informationen
Weltraumhaftungsübereinkommen: amtlicher Vertragstext · Völkerrechtliche Verträge und Artikel 59 GG
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.