Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist ist der gesetzlich bestimmte Zeitraum, innerhalb dessen eine Steuerfestsetzung erlassen, aufgehoben oder geändert werden darf. Nach ihrem Ablauf tritt grundsätzlich Festsetzungsverjährung ein. Die regelmäßige Frist beträgt je nach Fall ein, vier, fünf oder zehn Jahre. Beginn, Ablauf und mögliche Verlängerungen regelt die Abgabenordnung.

Dauer der Frist

Nach § 169 AO beträgt die regelmäßige Festsetzungsfrist für Steuern grundsätzlich vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung sind es fünf, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Für bestimmte Verbrauchsteuern gelten kürzere Fristen.

Beginn und Ablaufhemmung

Der Beginn richtet sich nach § 170 AO und kann insbesondere von der Abgabe einer Steuererklärung abhängen. Eine Außenprüfung, ein Einspruch oder andere gesetzliche Umstände können den Fristablauf hemmen.

Beispiel

Ist eine Erklärung abzugeben, beginnt die Frist häufig erst mit Ablauf des Kalenderjahres ihrer Einreichung, spätestens jedoch nach der gesetzlich bestimmten Anlaufhemmung.

Häufige Fragen

Ist die Festsetzungsfrist eine Zahlungsfrist?

Nein. Sie betrifft die Festsetzung, nicht die spätere Durchsetzung eines bereits festgesetzten Anspruchs.

Kann nach Fristablauf noch geändert werden?

Grundsätzlich nicht, sofern keine besondere Ablaufhemmung eingreift.

Verwandte Begriffe

Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Steuerfestsetzung, Ablaufhemmung, Steuerbescheid

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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