Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist das Recht eines Unternehmers, die ihm für unternehmerisch bezogene Leistungen berechnete Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Er gewährleistet, dass die Umsatzsteuer innerhalb der Leistungskette grundsätzlich nicht den Unternehmer, sondern erst den Endverbraucher belastet. Die zentralen Voraussetzungen regelt § 15 UStG.
Voraussetzungen
Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein, die Leistung für sein Unternehmen beziehen und regelmäßig eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen. Die Leistung muss von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sein.
Ausschluss
Der Abzug kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn die Eingangsleistung für steuerfreie Umsätze oder für den privaten Bereich verwendet wird. Bei gemischter Nutzung kann eine Aufteilung erforderlich sein.
Beispiel
Ein steuerpflichtig tätiger Unternehmer kauft einen betrieblichen Computer. Die ordnungsgemäß ausgewiesene Umsatzsteuer kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden.
Häufige Fragen
Haben Kleinunternehmer einen Vorsteuerabzug?
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht.
Wann muss Vorsteuer berichtigt werden?
Ändern sich maßgebliche Verhältnisse, kann eine Berichtigung nach § 15a UStG erforderlich sein.
Verwandte Begriffe
Vorsteuer, Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Rechnung, Vorsteuerberichtigung
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