Einkunftsarten
Die Einkunftsarten sind die sieben im Einkommensteuergesetz abschließend geregelten Kategorien steuerbarer Einkünfte. Nur Einnahmen, die einer dieser Kategorien zugeordnet werden können, unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Unterschieden wird zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften; die Zuordnung bestimmt insbesondere, wie das steuerliche Ergebnis ermittelt wird.
Die sieben Einkunftsarten
§ 2 EStG nennt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Gewinn- und Überschusseinkünfte
Bei den ersten drei Arten werden die Einkünfte als Gewinn ermittelt. Bei den übrigen Arten ist grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich.
Beispiel
Arbeitslohn gehört zur nichtselbstständigen Arbeit, Mieteinnahmen zur Vermietung und Verpachtung. Ein privater Vermögenszuwachs ist dagegen nicht automatisch steuerbar.
Häufige Fragen
Gibt es eine allgemeine Einkunftsart „sonstige Einnahmen“?
Nein. Auch sonstige Einkünfte sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen steuerbar.
Warum ist die Zuordnung wichtig?
Von ihr hängen Ermittlungsmethode, Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten ab.
Verwandte Begriffe
Einkünfte, Einkommensteuer, Gewinn, Werbungskosten, zu versteuerndes Einkommen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.