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Absolute Revisionsgründe

Absolute Revisionsgründe sind besonders schwerwiegende Verfahrensfehler, bei denen das Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass das Strafurteil auf dem Fehler beruht. § 338 StPO zählt sie abschließend auf. Dazu gehören unter anderem eine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung, die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, unzulässige Beschränkungen der Öffentlichkeit und das Fehlen der Urteilsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Revisionsführer muss den jeweiligen Verstoß dennoch ordnungsgemäß rügen, soweit er nicht von Amts wegen zu beachten ist.

Rechtliche Bedeutung

Der Unterschied zu relativen Revisionsgründen liegt im gesetzlich feststehenden Beruhenszusammenhang. Eine konkrete Auswirkung auf das Urteil muss nicht zusätzlich bewiesen werden.

Voraussetzungen und Folgen

Auch bei absoluten Revisionsgründen gelten Rügepräklusionen und Darlegungsanforderungen, soweit die betreffende Norm dies zulässt. Nicht jeder gewichtige Fehler gehört zum Katalog.

Beispiel

Während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung ist die Öffentlichkeit ohne gesetzliche Grundlage ausgeschlossen. Bei ordnungsgemäßer Rüge greift ein absoluter Revisionsgrund.

Häufige Fragen

Ist jeder Verfahrensfehler absolut?

Nein. Ausschließlich die in § 338 StPO bezeichneten Fälle sind absolute Revisionsgründe.

Wird das Urteil immer aufgehoben?

Bei zulässiger und begründeter Rüge wird das Beruhen vermutet; gesetzliche Einschränkungen bleiben zu beachten.

Muss der Fehler genau dargestellt werden?

Ja. Für eine Verfahrensrüge gelten grundsätzlich die strengen Anforderungen des § 344 Absatz 2 StPO.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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