Bedrohung

Bedrohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen bestimmter rechtswidriger Taten gegenüber einem Menschen. § 241 StGB erfasst insbesondere Drohungen mit bestimmten Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit sowie Drohungen mit einem Verbrechen. Strafbar kann außerdem sein, wider besseres Wissen vorzutäuschen, dass ein gegen den Betroffenen oder eine ihm nahestehende Person gerichtetes Verbrechen bevorsteht. Erforderlich ist grundsätzlich Vorsatz.

Wann liegt eine Bedrohung vor?

Eine Bedrohung setzt grundsätzlich voraus, dass der Täter ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten eine zukünftige rechtswidrige Tat in Aussicht stellt. Nach der Rechtsprechung muss die Erklärung ihrem objektiven Inhalt nach geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, die angekündigte Tat sei ernst gemeint. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Täter die angedrohte Tat tatsächlich ausführen will.

Eine bloße Beschimpfung oder die Schilderung eines bereits abgeschlossenen Geschehens genügt nicht. Die Drohung muss sich auf ein zukünftiges Verhalten beziehen. Sie kann mündlich, schriftlich, durch eine Nachricht oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Welche Drohungen erfasst § 241 StGB?

Bedrohung mit bestimmten rechtswidrigen Taten

Nach § 241 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen mit einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit bedroht. Erfasst ist außerdem die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert.

Damit muss die angedrohte Tat in dieser Variante nicht zwingend ein Verbrechen sein. Auch die Ankündigung bestimmter rechtswidriger Taten, die strafrechtlich lediglich als Vergehen eingeordnet sind, kann § 241 Abs. 1 StGB erfüllen.

Bedrohung mit einem Verbrechen

§ 241 Abs. 2 StGB erfasst die Drohung mit einem gegen den Betroffenen oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen. Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind.

Eine typische Verbrechensdrohung ist die ernstlich erscheinende Ankündigung, einen Menschen zu töten. Entscheidend ist dabei nicht die verwendete Formulierung allein. Inhalt, Zusammenhang und Begleitumstände der Erklärung sind bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen.

Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens

Nach § 241 Abs. 3 StGB wird außerdem bestraft, wer einem Menschen wider besseres Wissen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorsteht. Anders als bei der eigentlichen Drohung behauptet der Täter hier nicht zwingend, die Tat selbst ausführen zu wollen.

Erforderlich ist jedoch, dass er weiß, dass die behauptete Gefahr tatsächlich nicht besteht. Eine irrtümliche Warnung vor einem vermeintlich bevorstehenden Verbrechen erfüllt diese Variante deshalb nicht.

Muss die Drohung ernst gemeint sein?

Der Täter muss nicht tatsächlich vorhaben, die angekündigte Tat auszuführen. Die Erklärung muss jedoch nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt geeignet sein, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Der Bundesgerichtshof verlangt insoweit ein ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebrachtes Inaussichtstellen, das objektiv als ernstlich erscheinen kann.

Ob eine Äußerung diese Voraussetzung erfüllt, hängt vom gesamten Zusammenhang ab. Wortlaut, Tonfall, vorausgegangene Auseinandersetzungen, Begleithandlungen und die Beziehung zwischen den Beteiligten können für die Auslegung erheblich sein.

Welche Strafe droht bei Bedrohung?

Für eine Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei einer Verbrechensdrohung nach Absatz 2 und beim wider besseres Wissen erfolgenden Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens nach Absatz 3 beträgt die Höchststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, erhöht § 241 Abs. 4 StGB die jeweiligen Höchststrafen. In den Fällen des Absatzes 1 sind dann bis zu zwei Jahre, in den Fällen der Absätze 2 und 3 bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Ist der Versuch der Bedrohung strafbar?

Nein. Die Tatbestände des § 241 StGB sind wegen ihrer gesetzlichen Strafandrohung Vergehen. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. § 241 StGB enthält keine entsprechende Anordnung.

Das bedeutet insbesondere, dass eine Bedrohung, die den vorgesehenen Adressaten nicht erreicht und deshalb nicht vollendet wird, nicht allein als versuchte Bedrohung nach § 241 StGB bestraft werden kann. Ob daneben ein anderer Straftatbestand verwirklicht ist, ist gesondert zu prüfen.

Abgrenzung zur Nötigung

Bedrohung und Nötigung können beide eine Drohung voraussetzen, verfolgen aber unterschiedliche tatbestandliche Anforderungen. Bei der Nötigung nach § 240 StGB setzt der Täter die Drohung mit einem empfindlichen Übel als Mittel ein, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen.

Für § 241 StGB ist eine solche Einflussnahme auf das Verhalten des Opfers nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass eine der gesetzlich bezeichneten Taten in Aussicht gestellt oder in der Variante des Absatzes 3 ein bevorstehendes Verbrechen wider besseres Wissen vorgetäuscht wird.

Strafantrag bei Bedrohung

§ 241 Abs. 5 StGB bestimmt, dass die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag entsprechend anzuwenden sind. Ob für die Verfolgung einer Bedrohung ein Strafantrag erforderlich ist, kann deshalb davon abhängen, welche konkrete Tat angedroht wurde.

Beispiel

Nach einem Streit schreibt der Täter dem Opfer, er werde ihm am folgenden Tag beide Beine brechen. Nach Inhalt und Umständen erscheint die Ankündigung als ernst gemeinte Drohung. Eine solche Erklärung kann § 241 Abs. 1 StGB erfüllen, weil eine rechtswidrige Tat gegen die körperliche Unversehrtheit angekündigt wird. Dass der Täter später tatsächlich nicht vorhat, die angekündigte Verletzung auszuführen, schließt die Strafbarkeit nicht ohne Weiteres aus.

Häufige Fragen

Muss mit einem Verbrechen gedroht werden?

Nein. § 241 Abs. 1 StGB erfasst auch die Drohung mit bestimmten rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit sowie gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Diese Taten können auch Vergehen sein. § 241 Abs. 2 StGB erfasst darüber hinaus allgemein die Drohung mit einem Verbrechen.

Muss der Täter seine Drohung verwirklichen wollen?

Nein. Entscheidend ist nicht, ob der Täter die Tat später wirklich begehen will. Die Drohung muss nach ihrem Erklärungsgehalt objektiv geeignet sein, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Eine offensichtlich scherzhafte oder erkennbar nicht ernst zu nehmende Äußerung kann deshalb anders zu beurteilen sein.

Ist jede aggressive Äußerung eine Bedrohung?

Nein. § 241 StGB erfasst nur die gesetzlich bezeichneten Drohungen. Eine Beleidigung, Beschimpfung oder allgemein aggressive Äußerung erfüllt den Tatbestand nicht allein deshalb, weil sich der Betroffene eingeschüchtert fühlt. Erforderlich ist insbesondere das Inaussichtstellen einer nach § 241 StGB erfassten zukünftigen Tat.

Ist Bedrohung ein Verbrechen oder ein Vergehen?

Bedrohung ist ein Vergehen. § 241 StGB sieht je nach Tatvariante Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einer Höchstgrenze von einem, zwei oder bei öffentlicher Begehung bis zu drei Jahren vor. Die Voraussetzungen eines Verbrechens nach § 12 Abs. 1 StGB liegen deshalb nicht vor.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Vergehen, Verbrechen, Strafantrag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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