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Actio locati

Die Actio locati ist die römischrechtliche Klage des Locator aus einer Locatio conductio. Dieses Vertragsmodell umfasste unter anderem entgeltliche Gebrauchsüberlassung, Arbeitsleistung und Werkherstellung. Wer als Locator handelt, richtet sich nach der Vertragsart; bei der Sachmiete ist es der Vermieter, beim Werkvertrag grundsätzlich der Besteller. Die Klage dient seinen vertraglichen Ansprüchen und gehört zu den Klagen nach Treu und Glauben. Ihr Gegenstück ist die Actio conducti des Conductor.

Vertragsart bestimmt die Rollen

Die römische Locatio conductio lässt sich nicht vollständig mit einem einzigen heutigen Vertrag gleichsetzen. Bei einer Sachmiete kann der Locator etwa die vereinbarte Vergütung verfolgen. Auch Leistungsstörungen werden nach dem konkreten Vertragsverhältnis beurteilt. Die historischen Regeln sind nicht unmittelbar geltendes deutsches Recht.

Beispiel

Ein Römer überlässt einem anderen gegen Entgelt einen Wagen. Zahlt der Nutzer die vereinbarte Miete nicht, kann der Vermieter seine Forderung mit der Actio locati verfolgen.

FAQ

Ist der Locator stets Vermieter?

Nein. Seine Rolle hängt von der jeweiligen Form der Locatio conductio ab.

Was ist die Gegenklage des Conductor?

Seine eigene Vertragsklage heißt Actio conducti.

Gilt die Klage heute unmittelbar?

Nein. Sie ist ein rechtshistorisches Institut.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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