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Umdeutung

Umdeutung ist die gesetzliche Möglichkeit, ein nichtiges Rechtsgeschäft nach § 140 BGB als anderes wirksames Rechtsgeschäft gelten zu lassen. Voraussetzung ist, dass das nichtige Geschäft die Anforderungen des Ersatzgeschäfts erfüllt und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre. Die Umdeutung erhält damit einen erreichbaren wirtschaftlichen Zweck, darf aber keinen weitergehenden oder qualitativ anderen Parteiwillen unterstellen. Gesetzeszweck und Schutzvorschriften müssen gewahrt bleiben.

Rechtliche Grundlagen

Zuerst ist die Nichtigkeit des Ausgangsgeschäfts festzustellen. Danach werden Voraussetzungen, Form, Rechtsfolgen und hypothetischer Wille für das Ersatzgeschäft geprüft.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Umdeutung dient Privatautonomie und Bestandsschutz, bleibt aber an Rechtssicherheit und zwingende gesetzliche Wertungen gebunden. Sie darf ein verbotenes Ergebnis nicht auf Umwegen herstellen.

Beispiel

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann unter Voraussetzungen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn deren Anforderungen erfüllt sind und der Beendigungswille dies trägt.

Häufige Fragen

Geschieht die Umdeutung automatisch?

Das Gericht berücksichtigt sie bei vorgetragenem Sachverhalt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Kann jede Form ersetzt werden?

Nein. Das Ersatzgeschäft muss seine eigenen Formanforderungen erfüllen.

Was ist der Unterschied zur Auslegung?

Auslegung ermittelt den Inhalt einer Erklärung; Umdeutung gibt einem nichtigen Geschäft die Wirkung eines anderen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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