Gesetzlicher Forderungsübergang
Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist der Wechsel des Gläubigers einer Forderung aufgrund einer gesetzlichen Regelung. Anders als eine vertragliche Abtretung setzt er keine Übertragungsvereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus. Das jeweilige Gesetz bestimmt Anlass, Umfang und Zeitpunkt des Übergangs. Nach § 412 BGB gelten bestimmte Regeln des Abtretungsrechts entsprechend, insbesondere zum Schuldnerschutz. Eine Zahlung durch einen Dritten allein bewirkt jedoch nicht in jedem Fall einen gesetzlichen Übergang der Forderung.
Übergangsgrund und Schuldnerschutz
Beispiele sind der Forderungsübergang auf einen zahlenden Bürgen nach § 774 BGB oder bestimmte Übergänge auf einen Versicherer. Ob die Forderung vollständig oder teilweise übergeht, folgt der jeweiligen Vorschrift. Einwendungen und Schutz bei Leistungen an den bisherigen Gläubiger bleiben nach Maßgabe der entsprechenden Regeln bedeutsam.
Beispiel
Ein Bürge befriedigt den Gläubiger wegen der gesicherten Schuld. Soweit § 774 BGB eingreift, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Bürgen über.
FAQ
Ist ein Abtretungsvertrag erforderlich?
Nein. Der Übergang beruht auf der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift.
Geht die Forderung stets vollständig über?
Der Umfang hängt vom Gesetz und dem konkreten Vorgang ab.
Verliert der Schuldner seine Einwendungen?
Die entsprechend geltenden Schutzregeln des Abtretungsrechts sind zu beachten.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Sicherungsabtretung · Schuldbeitritt · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 412 BGB · § 774 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.