Condictio ob rem
Condictio ob rem bezeichnet die bereicherungsrechtliche Rückforderung einer Leistung, deren mit dem Empfänger vereinbarter besonderer Erfolg nicht eintritt. § 812 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative BGB erfasst damit eine gemeinsam getragene Zweckbestimmung, die über eine bloß einseitige Erwartung des Leistenden hinausgeht. Der Zweck darf nicht lediglich die Erfüllung einer einklagbaren vertraglichen Pflicht sein, deren Leistungsstörungen nach Vertragsrecht zu beurteilen sind. Anspruchsumfang und Ausschlüsse, insbesondere § 815 BGB, bleiben gesondert zu prüfen.
Vereinbarter Erfolg statt einseitiger Hoffnung
Der Leistende muss mit dem Empfänger eine rechtlich relevante Zweckabrede getroffen haben. Wer nur innerlich auf Dankbarkeit oder spätere Vorteile hofft, kann daraus keine Zweckverfehlungskondiktion ableiten. § 815 BGB begrenzt die Rückforderung unter anderem bei anfänglich erkanntem unmöglichem Erfolg und treuwidriger Vereitelung durch den Leistenden. Besteht ein einschlägiger Vertrag mit eigenen Rückgewährregeln, ist dessen Vorrang zu beachten.
Beispiel
A zahlt B einen Beitrag zu einer Ausbildung. Beide legen den späteren Abschluss als besonderen Leistungszweck zugrunde, ohne B zum Abschluss einklagbar zu verpflichten. Bricht B die Ausbildung endgültig ab, kann eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung zu prüfen sein.
FAQ
Genügt eine private Erwartung des Zahlenden?
Nein. Der besondere Zweck muss zwischen den Beteiligten rechtlich maßgeblich vereinbart sein.
Ist jede enttäuschte Vertragserwartung erfasst?
Nein. Vertragliche Leistungspflichten und ihre Störungen sind grundsätzlich nach Vertragsrecht zu behandeln.
Darf der Leistende den Erfolg selbst verhindern?
Treuwidrige Vereitelung durch den Leistenden kann nach § 815 BGB die Rückforderung ausschließen.
Verwandte Begriffe
Bereicherungsrecht · Ungerechtfertigte Bereicherung · Rechtsgeschäft · Anspruch · Rechtsgeschichte
Quellen und weiterführende Informationen
§ 812 BGB · § 815 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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