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Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt ist der kraft Gesetzes eintretende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt. Ein Kind wird grundsätzlich Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Bei Geburt im Inland kann auch ein Kind ausländischer Eltern die Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil die gesetzlichen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt. Für bestimmte im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern gelten besondere Einschränkungen und eine fristgebundene Möglichkeit der Geburtsregistrierung.

Rechtliche Einordnung

§ 4 StAG verbindet das Abstammungsprinzip mit einem begrenzten Geburtsortprinzip. Der Erwerb tritt automatisch ein, wenn die Voraussetzungen bei Geburt vorliegen. Eine Einbürgerung ist dann nicht erforderlich.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Mit der Geburt besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und die daran anknüpfenden Rechte und Pflichten. Bei ausländischen Eltern wird der Erwerb nach dem Geburtsortprinzip im Geburtenregister eingetragen.

Abgrenzung

Der Geburtserwerb ist vom Erwerb durch Einbürgerung, Adoption oder Erklärung zu unterscheiden. Durch parallele ausländische Regeln kann unmittelbar Mehrstaatigkeit entstehen.

Beispiel

Ein Kind wird in Deutschland geboren. Sein ausländischer Vater lebt seit der gesetzlichen Mindestdauer rechtmäßig hier und besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Das Kind erwirbt unter den weiteren Voraussetzungen kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Häufige Fragen

Muss ein Antrag gestellt werden?

Der Erwerb tritt bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes ein; Nachweise und Registereintragung können dennoch erforderlich sein.

Reicht jede Geburt in Deutschland aus?

Nein. Bei ausländischen Eltern müssen zusätzliche Aufenthaltsvoraussetzungen eines Elternteils erfüllt sein.

Kann ein im Ausland geborenes Kind Deutscher werden?

Ja, insbesondere durch einen deutschen Elternteil; für bestimmte Auslandsgenerationen gelten Sonderregeln.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 4 StAG, § 34 PStV und grundrechte-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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