Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Bilden, Äußern und Verbreiten von Meinungen in Wort, Schrift, Bild und vergleichbaren Ausdrucksformen. Meinung ist eine durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerung. Auch Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind. Beschränkungen bedürfen einer Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG und müssen ihrerseits im Licht der besonderen Bedeutung freier Kommunikation ausgelegt werden.
Schutzbereich
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht. Es schützt die innere Bildung einer Meinung, ihre Äußerung und ihre Weitergabe sowie grundsätzlich auch die Wahl von Form, Ort und Zeitpunkt. Der Schutz hängt weder von der Richtigkeit noch von der Vernünftigkeit, dem Niveau oder der Mehrheitsfähigkeit des Werturteils ab. Auch scharfe, polemische und verletzende Formulierungen können erfasst sein.
Meinung und Tatsachenbehauptung
Meinungen sind Werturteile, bei denen Stellungnahme und Dafürhalten im Vordergrund stehen. Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf Vorgänge, die grundsätzlich dem Beweis zugänglich sind. Sie werden geschützt, wenn sie zur Meinungsbildung beitragen. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen dagegen grundsätzlich keinen Schutz. Bei gemischten Äußerungen ist der Sinn im Gesamtzusammenhang zu ermitteln; einzelne Sätze dürfen nicht sinnentstellend isoliert werden.
Abgrenzung zu anderen Kommunikationsgrundrechten
Art. 5 Abs. 1 GG schützt neben der Meinungsfreiheit insbesondere Informations-, Presse- und Rundfunkfreiheit. Für religiöse Bekenntnisse kann die Religionsfreiheit spezieller sein. Fehlt ein besonderer Kommunikationsbezug, kann ergänzend die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen.
Eingriff
Ein Eingriff liegt etwa vor, wenn der Staat eine Äußerung verbietet, sanktioniert, ihre Verbreitung behindert oder wegen ihres Inhalts Nachteile anordnet. Auch zivilgerichtliche Unterlassungs- und Schadensersatzentscheidungen müssen die Meinungsfreiheit berücksichtigen, weil Grundrechte über die Auslegung privatrechtlicher Generalklauseln in private Rechtsverhältnisse ausstrahlen.
Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG
Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze richten sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche, sondern schützen ein gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich unabhängiges Rechtsgut. Dazu können Straf- und Zivilnormen gehören. Sonderrecht, das gerade eine konkrete politische oder weltanschauliche Auffassung bekämpft, ist grundsätzlich unzulässig.
Wechselwirkungslehre und Abwägung
Nach dem Lüth-Urteil begrenzen allgemeine Gesetze die Meinungsfreiheit, müssen aber ihrerseits grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Gerichte haben Bedeutung und Tragweite freier Rede in die Auslegung und Abwägung einzustellen. Besonders bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung besitzt das Grundrecht großes Gewicht. Gegenüber stehen können etwa Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde und öffentlicher Frieden.
Zensurverbot
„Eine Zensur findet nicht statt“ verbietet vor allem eine staatliche Vorzensur, bei der eine Äußerung vor ihrer Veröffentlichung einem Genehmigungs- oder Prüfverfahren unterworfen wird. Gesetzlich vorgesehene Verantwortlichkeit nach einer Veröffentlichung ist damit nicht ausgeschlossen, muss aber die übrigen Anforderungen des Art. 5 GG erfüllen.
Beispiel
Ein Bürger bezeichnet die Verkehrspolitik des Bürgermeisters öffentlich als „völlig verantwortungslos“. Das ist ein Werturteil und fällt in den Schutzbereich. Eine gerichtliche Untersagung darf nicht allein wegen der Schärfe erfolgen. Das Gericht muss den Äußerungskontext, den Sachbezug, die öffentliche Funktion des Betroffenen und dessen Persönlichkeitsrecht gegeneinander abwägen.
Häufige Fragen
Schützt die Meinungsfreiheit nur sachliche Kritik?
Nein. Auch überspitzte und polemische Werturteile sind grundsätzlich geschützt.
Darf man wissentlich falsche Tatsachen verbreiten?
Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich.
Gilt die Meinungsfreiheit zwischen Privatpersonen unmittelbar?
Grundsätzlich bindet sie den Staat. In privaten Streitigkeiten wirkt sie über die grundrechtskonforme Auslegung des Zivilrechts ein.
Weiterführende Quellen
Den Wortlaut und die Schranken enthält Art. 5 GG. Grundlegend für Wechselwirkungslehre und mittelbare Drittwirkung ist das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Weitere Erläuterungen bieten das-grundgesetz.de und grundrechte-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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