Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht. Hat eine Behörde ohne rechtlichen Grund Geld oder einen sonstigen Vermögenswert erhalten, kann der Bürger grundsätzlich Rückgewähr verlangen; umgekehrt kann auch der Hoheitsträger rechtsgrundlos erbrachte Leistungen zurückfordern. Der Anspruch ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt und an das Bereicherungsrecht angelehnt. Spezielle Erstattungsregelungen, insbesondere im Abgaben- oder Sozialrecht, gehen regelmäßig vor. Er kann auf Rückzahlung, Herausgabe oder Wertersatz gerichtet sein.
Rechtliche Bedeutung
Entscheidend ist, dass Leistung oder Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich geprägt und ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt ist.
Voraussetzungen und Folgen
Zu prüfen sind Bereicherung, fehlender Rechtsgrund, Anspruchsgegner, mögliche Entreicherung sowie spezialgesetzliche Ausschlüsse und Verjährung.
Beispiel
Eine Gemeinde vereinnahmt eine Gebühr, obwohl der zugrunde liegende Gebührenbescheid wirksam aufgehoben wurde.
Häufige Fragen
Ist Verschulden notwendig?
Nein. Maßgeblich ist die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung.
Gilt der Anspruch neben Spezialgesetzen?
Nur soweit keine vorrangige gesetzliche Erstattungsregelung besteht.
Verwandte Begriffe
Siehe Ungerechtfertigte Bereicherung, Abgabenbescheid und Staatshaftungsrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.