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Rechtswegerschöpfung

Rechtswegerschöpfung bedeutet, dass ein Beschwerdeführer vor einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle gesetzlich vorgesehenen und zumutbaren Rechtsbehelfe nutzen muss. Das Bundesverfassungsgericht soll erst angerufen werden, nachdem die zuständigen Fachgerichte Gelegenheit hatten, die behauptete Rechtsverletzung zu prüfen.

Gesetzliche Grundlage

Die Rechtswegerschöpfung ist in § 90 Abs. 2 BVerfGG geregelt. Steht gegen die behauptete Verletzung ein Rechtsweg offen, kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach dessen Erschöpfung erhoben werden.

Welche Rechtsbehelfe sind zu nutzen?

Der Beschwerdeführer muss die statthaften Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe ergreifen, mit denen die gerügte Verletzung beseitigt werden kann. Dazu können Berufung, Revision, Beschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gehören. Bei einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann außerdem eine Anhörungsrüge erforderlich sein.

Nicht verlangt werden offensichtlich unzulässige oder ungeeignete Rechtsbehelfe. Ein Rechtsbehelf darf jedoch nicht allein deshalb unterbleiben, weil seine Erfolgsaussichten unsicher erscheinen.

Ausnahmen

Das Bundesverfassungsgericht kann schon vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden, wenn die Beschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Diese Ausnahmen werden eng ausgelegt.

Abgrenzung zur Subsidiarität

Die Rechtswegerschöpfung betrifft die förmlich vorgesehenen Rechtsbehelfe. Der Grundsatz der Subsidiarität reicht weiter: Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich jede zumutbare Möglichkeit nutzen, eine Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

Beispiel

Wer ein erstinstanzliches Urteil unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreift, obwohl ein zulässiges Rechtsmittel offensteht, hat den Rechtsweg regelmäßig nicht erschöpft.

Häufige Fragen

Muss jeder denkbare Rechtsbehelf eingelegt werden?

Nein. Erforderlich sind nur statthafte und zumutbare Rechtsbehelfe, die eine Abhilfe ermöglichen können.

Ist die Verfassungsbeschwerde ein weiteres Rechtsmittel?

Nein. Sie ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Schutz spezifischen Verfassungsrechts.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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