Rechtswegerschöpfung
Die Rechtswegerschöpfung verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle statthaften, verfügbaren und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ordnungsgemäß nutzt. Erst wenn die zuständigen Gerichte bis zur letzten vorgesehenen Instanz Gelegenheit hatten, die behauptete Rechtsverletzung zu prüfen und zu beheben, darf das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Das Erfordernis schützt die Aufgabenverteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit und verhindert, dass die Verfassungsbeschwerde ein gewöhnliches Rechtsmittel ersetzt.
Gesetzliche Grundlage und Zweck
Die Rechtswegerschöpfung ist in § 90 Abs. 2 BVerfGG geregelt. Ist gegen die behauptete Verletzung ein Rechtsweg eröffnet, kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach dessen Erschöpfung erhoben werden. Die Fachgerichte sollen Grundrechtsschutz vorrangig selbst gewähren und den Sachverhalt sowie das einfache Recht klären.
Welche Rechtsbehelfe müssen genutzt werden?
Erforderlich sind alle statthaften Rechtsbehelfe, mit denen die gerügte Beschwer beseitigt werden kann. Je nach Verfahrensordnung gehören dazu insbesondere Berufung, Revision, Beschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, kann zuvor eine Anhörungsrüge erforderlich sein.
Nicht verlangt werden offensichtlich unstatthafte, ungeeignete oder unzumutbare Schritte. Unsichere Erfolgsaussichten allein machen einen Rechtsbehelf jedoch regelmäßig noch nicht entbehrlich.
Der Rechtsweg muss ordnungsgemäß durchlaufen werden
Es genügt nicht, ein Rechtsmittel nur formal einzulegen. Fristen, Formvorschriften und Begründungsanforderungen müssen eingehalten werden. Scheitert ein Rechtsbehelf an einem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verfahrensfehler, ist der Rechtsweg regelmäßig nicht ordnungsgemäß erschöpft. Die verfassungsrechtlich erheblichen Tatsachen und Einwände müssen zudem so vorgetragen werden, dass die Fachgerichte darauf eingehen können.
Eilrechtsschutz und Hauptsache
Bei einer akuten Belastung kann zunächst einstweiliger Rechtsschutz erforderlich sein. Die Erschöpfung des Eilrechtswegs ersetzt das Hauptsacheverfahren aber nicht automatisch. Betrifft die Rüge die Hauptsache und kann dort noch wirksame Abhilfe erreicht werden, muss regelmäßig auch dieser Rechtsweg ausgeschöpft werden.
Ausnahmen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht kann vor vollständiger Rechtswegerschöpfung entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Diese Ausnahme wird eng gehandhabt. Die bloße Dauer oder Belastung eines fachgerichtlichen Verfahrens genügt regelmäßig nicht.
Abgrenzung zur Subsidiarität
Die Rechtswegerschöpfung betrifft vor allem die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe. Der Grundsatz der Subsidiarität reicht weiter: Er verlangt grundsätzlich alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten, mit denen eine Grundrechtsverletzung verhindert oder korrigiert werden kann.
Beispiel
Ein Verwaltungsgericht weist die Klage eines Bürgers ab. Obwohl die Berufung zugelassen ist, erhebt er unmittelbar Verfassungsbeschwerde. Sie ist grundsätzlich unzulässig, weil die Berufung eine fachgerichtliche Korrektur ermöglichen kann und der Rechtsweg deshalb noch nicht erschöpft ist.
Häufige Fragen
Muss jeder denkbare Rechtsbehelf eingelegt werden?
Nein. Erforderlich sind statthafte, verfügbare und zumutbare Rechtsbehelfe, die zur Beseitigung der geltend gemachten Verletzung beitragen können.
Was geschieht bei einer versäumten Rechtsmittelfrist?
Ist die Frist schuldhaft versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht möglich, fehlt regelmäßig die ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung. Daneben ist die Verfassungsbeschwerdefrist eigenständig zu beachten.
Ist die Verfassungsbeschwerde ein weiteres Rechtsmittel?
Nein. Sie ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der spezifisches Verfassungsrecht schützt und keine vollständige Kontrolle des einfachen Rechts eröffnet.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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