Geeignetheit
Geeignetheit liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme den verfolgten legitimen Zweck zumindest fördern kann. Sie ist eine Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung und verlangt keine sichere oder vollständige Zweckerreichung.
Förderung des Zwecks
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht oder ihm wenigstens nähergekommen werden kann. Völlig wirkungslose oder dem Zweck widersprechende Maßnahmen sind ungeeignet.
Prognosespielraum
Bei komplexen tatsächlichen Entwicklungen besitzt insbesondere der Gesetzgeber einen Einschätzungs- und Prognosespielraum. Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte richtet sich unter anderem nach Gewicht der betroffenen Grundrechte, Erkenntnismöglichkeiten und Art der Gefahrenlage.
Zeitpunkt der Beurteilung
Die Geeignetheit wird grundsätzlich anhand der Erkenntnisse beurteilt, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbar waren. Eine Prognose wird nicht allein deshalb fehlerhaft, weil sich später eine andere Entwicklung zeigt.
Abgrenzung zur Erforderlichkeit
Geeignetheit fragt, ob das Mittel überhaupt zur Zweckförderung beitragen kann. Erforderlichkeit untersucht dagegen, ob ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht.
Beispiel
Eine Kennzeichnungspflicht soll Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken informieren. Sie ist geeignet, wenn die Kennzeichnung die Informationslage zumindest verbessern kann, auch wenn sie nicht jede Fehlentscheidung verhindert.
Häufige Fragen
Muss die Maßnahme den Zweck vollständig erreichen?
Nein. Ein fördernder Beitrag genügt grundsätzlich.
Wann ist eine Maßnahme ungeeignet?
Wenn sie den verfolgten Zweck unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt fördern kann.
Verwandte Begriffe
Weiterführende Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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