Anliegergebrauch

Anliegergebrauch ist die besondere Nutzungsmöglichkeit, die einem Eigentümer oder berechtigten Nutzer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks wegen dessen Lage zusteht. Geschützt ist vor allem eine angemessene Verbindung des Grundstücks zum öffentlichen Straßennetz, soweit sie für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Der Anliegergebrauch geht über den allgemeinen Gemeingebrauch hinaus, vermittelt aber keinen Anspruch auf unveränderte Zufahrt, bequeme Erreichbarkeit oder bestimmte Parkmöglichkeiten. Maßgeblich bleiben stets die örtlichen Verhältnisse und die Grundstücksnutzung.

Rechtliche Bedeutung

Reichweite und Schutz ergeben sich aus dem jeweiligen Straßenrecht und aus der grundrechtlich geschützten Grundstücksnutzung.

Voraussetzungen und Folgen

Eingriffe sind zulässig, wenn eine ausreichende Erreichbarkeit verbleibt und öffentliche Belange verhältnismäßig berücksichtigt werden.

Beispiel

Bauarbeiten erschweren vorübergehend die Zufahrt zu einem Geschäft, ohne sie vollständig zu unterbrechen.

Häufige Fragen

Garantiert der Anliegergebrauch eine direkte Zufahrt?

Nicht stets. Geschützt ist grundsätzlich nur die angemessene Erreichbarkeit des Grundstücks.

Sind Umsatzeinbußen immer ersatzfähig?

Nein. Das allgemeine Geschäftsrisiko und zumutbare Beeinträchtigungen sind regelmäßig hinzunehmen.

Verwandte Begriffe

Siehe Straßenanlieger, Gemeingebrauch und Straßenrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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