|

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, zumutbare Maßnahmen zum Schutz anderer vor vorhersehbaren Schäden zu treffen. Vollständige Gefahrlosigkeit wird nicht verlangt; geschützt wird vor Risiken, mit denen ein verständiger Nutzer nicht ohne Weiteres rechnen muss. Inhalt und Umfang hängen von Gefahrenwahrscheinlichkeit, möglicher Schadensschwere, Verkehrserwartung und Zumutbarkeit ab. Pflichtverletzungen können Schadensersatz- und bei öffentlichen Aufgaben Amtshaftungsansprüche auslösen. Dabei bleibt stets eine Abwägung zwischen Sicherheit, Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Belastung erforderlich.

Rechtliche Bedeutung

Die Pflicht begegnet etwa bei Grundstücken, Gebäuden, Veranstaltungen, Produkten und öffentlichen Straßen.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind regelmäßige Kontrollen und angemessene Sicherungsmaßnahmen; Verantwortlichkeiten können übertragen, aber nicht vollständig aufgegeben werden.

Beispiel

Eine Gemeinde muss einen erkennbar gefährlichen, nicht erwartbaren Straßenschaden sichern oder zeitnah beseitigen.

Häufige Fragen

Muss jede kleine Unebenheit beseitigt werden?

Nein. Entscheidend sind konkrete Gefahr, Erkennbarkeit, Verkehrsbedeutung und Zumutbarkeit.

Kann die Pflicht übertragen werden?

Ja, der ursprünglich Verantwortliche behält jedoch regelmäßig Auswahl- und Überwachungspflichten.

Verwandte Begriffe

Siehe Amtshaftung wegen Straßenmängeln, Winterdienst und Schadensersatz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Arzthaftung

    Arzthaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes oder weiteren Behandelnden für Schäden aus fehlerhafter Behandlung, unzureichender Aufklärung, fehlender Einwilligung, Organisationsmängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen. Ansprüche können sich aus Behandlungsvertrag und Deliktsrecht ergeben. Der Patient kann insbesondere Ersatz materieller Schäden und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung sind grundsätzlich Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Vertretenmüssen. Rechtliche Bedeutung Neben dem behandelnden Arzt…

  • |

    Straßenrecht

    Das Straßenrecht ist der Teil des öffentlichen Rechts, der Rechtsstatus, Widmung, Einteilung, Bau, Unterhaltung und Benutzung öffentlicher Straßen regelt. Es bestimmt, welche Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr dienen und wer für sie verantwortlich ist. Maßgeblich sind das Bundesfernstraßengesetz sowie die Straßen- und Wegegesetze der Länder. Vom Straßenverkehrsrecht unterscheidet es sich dadurch, dass dieses vor allem die…

  • |

    Sondernutzungserlaubnis

    Die Sondernutzungserlaubnis ist die behördliche Gestattung, eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen. Sie wird beispielsweise für Außengastronomie, Verkaufsstände, Container oder Baugerüste benötigt. Die Erlaubnis steht regelmäßig im Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde und kann befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen werden. Daneben können weitere Genehmigungen, etwa nach Bau-, Gewerbe- oder Straßenverkehrsrecht, erforderlich sein….

  • Öffentliche Straße

    Eine öffentliche Straße ist eine Straße, ein Weg oder ein Platz, der durch Widmung dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wurde. Zum Straßenkörper können neben der Fahrbahn auch Geh- und Radwege, Seitenstreifen, Böschungen, Entwässerungsanlagen und weiteres Zubehör gehören. Entscheidend ist nicht allein das Eigentum am Grundstück, sondern der öffentlich-rechtliche Status. Umfang und Grenzen der zulässigen…

  • Sondernutzung

    Sondernutzung ist die Benutzung einer öffentlichen Straße über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinaus. Sie liegt vor, wenn die Verkehrsfläche überwiegend für private, gewerbliche oder sonstige widmungsfremde Zwecke eingesetzt wird. Typische Beispiele sind Außengastronomie, Verkaufsstände, Baugerüste oder dauerhaft aufgestellte Werbeanlagen. Eine Sondernutzung bedarf regelmäßig einer behördlichen Erlaubnis und kann mit Bedingungen, Auflagen sowie einer kommunalen Sondernutzungsgebühr verbunden…

  • |

    Befunderhebungsfehler

    Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Behandelnder medizinisch gebotene Befunde nicht rechtzeitig erhebt oder sichert. Anders als beim Diagnosefehler fehlt damit eine erforderliche Untersuchungsgrundlage. Typische Fälle sind unterlassene Labor-, Bildgebungs-, Kontroll- oder Nachuntersuchungen. Der Fehler kann besondere Beweiserleichterungen auslösen, wenn der hypothetisch erhobene Befund wahrscheinlich reaktionspflichtig gewesen wäre und das Unterlassen der gebotenen Reaktion grob…