Angebot
Ein Angebot, im Bürgerlichen Gesetzbuch „Antrag“ genannt, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der einem anderen der Abschluss eines Vertrags so bestimmt vorgeschlagen wird, dass dessen Zustimmung grundsätzlich genügt. Es muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten oder bestimmbar machen und einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen. Vom Angebot abzugrenzen ist die unverbindliche Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben, etwa häufig eine Warenpräsentation.
Inhalt und Bestimmtheit
Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom Vertragstyp ab. Bei einem Kaufvertrag müssen insbesondere Vertragspartner, Kaufsache und Preis hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein. Fehlt ein wesentlicher Punkt, kann lediglich eine Verhandlungsgrundlage oder eine Einladung zur Abgabe eines Angebots vorliegen.
Nach § 145 BGB ist der Antragende grundsätzlich an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Formulierungen wie „freibleibend“ können gegen einen Bindungswillen sprechen.
Zugang, Bindung und Erlöschen
Ein Angebot gegenüber einem Abwesenden wird regelmäßig erst mit Zugang wirksam. Es erlischt durch Ablehnung oder wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird. Hat der Antragende keine Frist gesetzt, gelten die gesetzlichen Annahmefristen. Eine verspätete oder inhaltlich geänderte Zustimmung gilt nach § 150 BGB grundsätzlich als neues Angebot.
Abgrenzung zur invitatio ad offerendum
Schaufensterauslagen, Kataloge oder viele Internetdarstellungen sind regelmäßig noch keine bindenden Angebote. Der Anbieter möchte sich typischerweise vorbehalten, Verfügbarkeit, Identität des Bestellers oder Liefermöglichkeiten zu prüfen. Der Kunde gibt dann mit seiner Bestellung das Angebot ab.
Beispiel
Ein Verkäufer schreibt einem Käufer: „Ich verkaufe dir mein bezeichnetes Fahrrad für 600 Euro. Das Angebot gilt bis Freitag.“ Die Erklärung enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile und eine Annahmefrist. Stimmt der Käufer rechtzeitig und unverändert zu, kommt der Vertrag zustande.
Häufige Fragen
Ist jede Werbung ein Angebot?
Nein. Werbung ist häufig nur eine unverbindliche Aufforderung an Interessenten, ihrerseits ein Angebot abzugeben.
Kann ein Angebot widerrufen werden?
Ein Widerruf muss dem Empfänger grundsätzlich vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugehen. Eine bestehende Bindung kann der Antragende im Angebot ausschließen.
Was geschieht bei einer Änderung durch den Empfänger?
Eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt grundsätzlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Weiterführende Hinweise
Das Zusammenspiel mit Rechtsgeschäft und Vertragsfreiheit erläutert zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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