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Irrtum

Ein Irrtum ist eine unbewusste Abweichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Im Zivilrecht macht er eine Willenserklärung nicht automatisch unwirksam. Bestimmte Irrtümer berechtigen vielmehr zur Anfechtung, insbesondere Inhalts-, Erklärungs- und verkehrswesentliche Eigenschaftsirrtümer nach § 119 BGB. Der Irrtum muss für die Erklärung ursächlich gewesen sein. Eine wirksame Anfechtung beseitigt das Rechtsgeschäft rückwirkend, kann aber eine Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB auslösen.

Irrtum als Anfechtungsgrund

Eine fehlerhafte Vorstellung genügt nicht für sich. Der Erklärende muss einen gesetzlichen Anfechtungsgrund haben und darlegen können, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte. Zusätzlich bedarf es einer Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner.

Irrtumsarten nach § 119 BGB

Inhaltsirrtum

Beim Inhaltsirrtum weiß der Erklärende, welche Worte oder Zeichen er verwendet, misst ihnen aber eine andere Bedeutung bei. Wer etwa „brutto“ erklärt, irrtümlich aber einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer meint, kann sich über den Erklärungsinhalt irren.

Erklärungsirrtum

Beim Erklärungsirrtum setzt der Erklärende unbewusst ein anderes Erklärungszeichen als gewollt, etwa durch Verschreiben, Versprechen oder Verklicken. Auch die falsche Eingabe eines Kaufpreises kann darunter fallen, wenn tatsächlich ein anderer Betrag erklärt werden sollte.

Eigenschaftsirrtum

§ 119 Abs. 2 BGB erfasst Irrtümer über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache. Eigenschaften sind gegenwärtige, wertbildende Merkmale von gewisser Dauer, nicht der Marktwert selbst. Bei einer Sache können etwa Echtheit, Herkunft oder Beschaffenheit wesentlich sein; bei einer Person beispielsweise eine für das Geschäft erforderliche Qualifikation.

Motivirrtum

Ein bloßer Irrtum im Beweggrund ist grundsätzlich unbeachtlich. Wer eine Sache kauft, weil er irrig mit einem späteren Preisanstieg rechnet, kann deshalb regelmäßig nicht anfechten. Wird das Motiv jedoch selbst zur verkehrswesentlichen Eigenschaft oder liegt eine arglistige Täuschung vor, können andere Regeln eingreifen.

Anfechtung und Rechtsfolgen

Die Anfechtung wegen § 119 BGB muss nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Berechtigte den Irrtum erkannt hat. Sie wird durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner ausgeübt. Bei wirksamer Anfechtung gilt das Rechtsgeschäft nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig. Bereits ausgetauschte Leistungen sind regelmäßig nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren.

Vertrauensschaden

Wer nach §§ 119 oder 120 BGB anficht, kann nach § 122 BGB zum Schadensersatz in Höhe des negativen Interesses verpflichtet sein. Ersetzt wird der Schaden, der durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden ist, höchstens jedoch bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste.

Abgrenzung zu Täuschung und Drohung

§ 123 BGB betrifft keine bloßen Irrtumsfälle, sondern eine durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung beeinflusste Willensbildung. Dafür gelten insbesondere eine andere Anfechtungsfrist und grundsätzlich keine Vertrauenshaftung nach § 122 BGB.

Beispiel

Verkäufer V tippt in einem verbindlichen Angebot versehentlich 1.500 statt 15.000 Euro. Das ist ein Erklärungsirrtum. V muss unverzüglich anfechten. Die Erklärung gilt dann rückwirkend als nichtig; Käufer K kann aber ersatzfähige Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf das Angebot gemacht hat, begrenzt durch sein Erfüllungsinteresse.

Häufige Fragen

Ist ein Vertrag bei Irrtum automatisch unwirksam?

Nein. Ohne wirksame Anfechtung bleibt er grundsätzlich wirksam.

Ist jeder Eigenschaftsirrtum beachtlich?

Nein. Die Eigenschaft muss im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Was bedeutet „unverzüglich“?

Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen; eine starre Tagesfrist gibt es nicht.

Weiterführende Quellen

Die Irrtumsgründe stehen in § 119 BGB, die Frist in § 121 BGB, die Rückwirkung in § 142 BGB und der Vertrauensschaden in § 122 BGB. Weitere Grundlagen erläutert zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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