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Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage ermöglicht gerichtlichen Rechtsschutz, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet. Ihre besonderen Voraussetzungen regelt § 75 VwGO.

Voraussetzungen

Grundsätzlich muss seit Antrag oder Widerspruch eine Frist von drei Monaten verstrichen sein. Eine frühere Klage kann bei besonderen Umständen zulässig sein; ein zureichender Verzögerungsgrund kann zur Aussetzung des Verfahrens führen.

Klageart

Die Untätigkeitsklage ist keine eigenständige Klageart, sondern eine besondere Zulässigkeitsregel für Verpflichtungs- oder Anfechtungsklagen ohne abgeschlossenes Vorverfahren.

Beispiel

Eine Behörde entscheidet sechs Monate lang ohne nachvollziehbaren Grund nicht über einen Genehmigungsantrag.

Häufige Fragen

Muss stets drei Monate gewartet werden?

Nein. Besondere Umstände können eine kürzere Frist rechtfertigen.

Führt die Klage automatisch zur Genehmigung?

Nein. Das Gericht prüft, ob ein Anspruch auf die begehrte Entscheidung besteht.

Verwandte Begriffe

Verpflichtungsklage, Widerspruch, Verwaltungsrechtsweg, Rechtsschutzbedürfnis. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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