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Auskunftsverweigerungsrecht

Auskunftsverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen, die Antwort auf einzelne Fragen zu verweigern, wenn er sich selbst oder einen nahen Angehörigen durch die Auskunft der Gefahr strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Anders als das Zeugnisverweigerungsrecht befreit es nicht von der gesamten Aussage. Der Zeuge muss grundsätzlich erscheinen und aussagen, darf aber belastende Einzelfragen unbeantwortet lassen. Er ist über dieses Recht zu belehren; sein Bestehen prüft das vernehmende Organ.

Rechtliche Bedeutung

Das Recht schützt vor mittelbarer Selbstbelastung, ohne die Zeugenpflicht weiter als erforderlich einzuschränken.

Voraussetzungen und Folgen

Es genügt eine nachvollziehbare Verfolgungsgefahr; der Zeuge muss nicht offenlegen, wodurch er sich konkret belasten würde.

Beispiel

Ein Zeuge schildert einen Abend, verweigert aber die Antwort, ob er selbst verbotene Betäubungsmittel gekauft hat, weil ihm Strafverfolgung drohen könnte.

Häufige Fragen

Darf der Zeuge vollständig schweigen?

Nur wenn nahezu jede sinnvolle Angabe eine entsprechende Verfolgungsgefahr auslösen würde.

Gilt das Recht auch für Angehörige?

Ja, wenn die Antwort einen gesetzlich bezeichneten Angehörigen der Verfolgungsgefahr aussetzen würde.

Muss der Zeuge trotzdem erscheinen?

Ja. Das Auskunftsverweigerungsrecht ersetzt grundsätzlich nicht die Pflicht zum Erscheinen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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