|

Folgesache

Folgesache ist ein familiengerichtliches Verfahren über eine Rechtsfolge der Scheidung, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusammen mit der Ehesache im Scheidungsverbund verhandelt und entschieden wird. Folgesachen können insbesondere den Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Ansprüche aus dem Güterrecht, die Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände betreffen. Kindschaftssachen werden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen einbezogen. Entscheidend sind ein sachlicher Zusammenhang mit der Scheidung und die rechtzeitige Anhängigkeit.

Rechtliche Bedeutung

Die Einordnung als Folgesache beeinflusst Zeitpunkt und Ablauf der Entscheidung. Das Gericht soll die Scheidung und ihre wesentlichen Folgen möglichst abgestimmt regeln.

Voraussetzungen und Folgen

Antragsabhängige Folgesachen müssen form- und fristgerecht eingeleitet werden. Der Versorgungsausgleich wird regelmäßig von Amts wegen behandelt.

Beispiel

Ein Ehegatte beantragt mehr als zwei Wochen vor dem Scheidungstermin nachehelichen Unterhalt. Der Unterhaltsantrag wird grundsätzlich als Folgesache in den Verbund aufgenommen.

Häufige Fragen

Ist jede Familiensache eine Folgesache?

Nein. Erforderlich ist ein gesetzlich anerkannter Bezug zur Scheidung.

Gehört der Versorgungsausgleich dazu?

Ja, er ist die typische von Amts wegen behandelte Folgesache.

Kann eine Folgesache abgetrennt werden?

Ja, aber nur unter den besonderen Voraussetzungen des FamFG.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Härtefallscheidung, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung, Zugewinnausgleich.

Vertiefend: § 137 FamFG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Recht auf Akteneinsicht

    Das Recht auf Akteneinsicht ermöglicht einem Verfahrensbeteiligten, die für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren geführten Akten einzusehen und dadurch den entscheidungserheblichen Sachstand nachzuvollziehen. Es dient dem rechtlichen Gehör, der Waffengleichheit und einer wirksamen Rechtsverfolgung oder Verteidigung. Voraussetzungen, Umfang und Form richten sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Datenschutz, Geheimhaltungsinteressen und der Schutz Dritter können die Einsicht…

  • |

    Angeschuldigter

    Angeschuldigter ist nach der Strafprozessordnung der Beschuldigte, gegen den die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhoben hat. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und Verfahrensgrundrechte prägen die Anwendung im Einzelfall….

  • | |

    Religionsbestimmung

    Religionsbestimmung ist die Entscheidung über die religiöse Erziehung und Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes. Sie richtet sich nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung und ist Teil der Personensorge. Sorgeberechtigte Eltern sollen sich einigen; ein Religionswechsel oder die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nicht stets einseitig erfolgen. Mit zunehmendem Alter erhält das Kind eigene Beteiligungs- und Entscheidungsrechte….

  • Zwangsversteigerung

    Die Zwangsversteigerung ist die gerichtliche Verwertung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts im Wege eines öffentlichen Versteigerungsverfahrens. Sie dient der Befriedigung von Gläubigern aus dem Versteigerungserlös und kann insbesondere von Grundpfandrechtsgläubigern oder titulierten Gläubigern betrieben werden. Das Verfahren wird vom Vollstreckungsgericht nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes geführt. Es greift erheblich in Eigentumsrechte ein und unterliegt daher…

  • |

    Säumnisverfahren

    Säumnisverfahren bezeichnet die besonderen Regeln des Zivilprozesses für den Fall, dass eine Partei im Termin nicht erscheint oder eine erforderliche Prozesshandlung nicht vornimmt. Auf Antrag kann gegen die säumige Partei ein Versäumnisurteil ergehen. Gegen den Beklagten setzt dies voraus, dass die Klage schlüssig ist; gegen den Kläger wird sie grundsätzlich abgewiesen. Das Verfahren verbindet effektive…

  • |

    Teilrechtskraft

    Teilrechtskraft bezeichnet die Unanfechtbarkeit eines abtrennbaren Teils einer gerichtlichen Entscheidung, während andere Teile noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sind. Im Strafprozess entsteht sie insbesondere durch eine wirksame Beschränkung von Berufung oder Revision, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Der rechtskräftige Teil bindet das Rechtsmittelgericht und darf grundsätzlich nicht erneut geprüft oder verändert werden. Voraussetzung ist, dass der nicht…