Befehls- und Kommandogewalt
Befehls- und Kommandogewalt ist die oberste militärische Leitungsbefugnis über die Streitkräfte. Im Frieden liegt sie nach Art. 65a GG beim Bundesverteidigungsminister. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht sie gemäß Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über. Sie umfasst militärische Befehlsgebung, Organisation und Einsatzführung innerhalb der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen. Parlamentarische Zuständigkeiten, Grundrechte und gerichtliche Kontrolle werden durch die Kommandogewalt nicht aufgehoben.
Zuständigkeit im Frieden und Verteidigungsfall
Die Befugnis gehört zur Wehrverfassung und betrifft Bundeswehr, Verteidigungsfall und Parlamentsarmee. Normen enthält das Grundgesetz.
Beispiel
Im Frieden erteilt der Bundesverteidigungsminister auf der obersten Leitungsebene militärische Weisungen; im Verteidigungsfall wechselt diese Befugnis zum Bundeskanzler.
FAQ
Hat der Bundespräsident die Kommandogewalt?
Nein. Das Grundgesetz weist sie Regierungsmitgliedern zu.
Wann wechselt die Zuständigkeit?
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls.
Sind militärische Befehle rechtlich unbegrenzt?
Nein. Sie bleiben an Verfassung und Gesetz gebunden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.