Verteidigungsfall
Der Verteidigungsfall ist nach Art. 115a GG die verfassungsrechtliche Lage, in der das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Grundsätzlich stellt ihn der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fest. Erforderlich sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Das Grundgesetz bleibt dabei in Kraft und begrenzt die besonderen Notstandsbefugnisse.
Voraussetzungen und reguläres Feststellungsverfahren
Art. 115a Abs. 1 GG verlangt einen bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen unmittelbares Drohen. Politische Spannungen, Cyberangriffe oder Bündnisfälle erfüllen diese verfassungsrechtliche Definition nicht automatisch. Der Verteidigungsfall ist insbesondere vom Spannungsfall nach Art. 80a GG zu unterscheiden.
Den Antrag stellt die Bundesregierung. Der Bundestag beschließt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei zugleich mindestens die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder zustimmen muss. Zusätzlich ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die Feststellung wird grundsätzlich vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet.
Ersatzmechanismen bei Handlungsunfähigkeit
Kann der Bundestag wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht rechtzeitig zusammentreten oder ist er nicht beschlussfähig und verlangt die Lage unabweisbar sofortiges Handeln, kann der Gemeinsame Ausschuss die Feststellung treffen. Auch dort sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Für einen tatsächlich begonnenen Angriff enthält Art. 115a Abs. 4 GG eine äußerste Auffangregelung: Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die Feststellung sofort zu treffen, gilt sie mit Beginn des Angriffs als festgestellt und verkündet. Der Bundespräsident gibt den Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände dies zulassen.
Wichtige Rechtsfolgen
Mit der Verkündung geht nach Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Art. 115c GG erweitert Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und erlaubt für bestimmte Materien abweichende Regelungen. Art. 115d GG sieht beschleunigte Gesetzgebungsverfahren vor.
Der Gemeinsame Ausschuss kann unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 115e GG die Stellung von Bundestag und Bundesrat einnehmen und deren Rechte einheitlich ausüben. Die Rechtsprechung und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts dürfen nach Art. 115g GG nicht beeinträchtigt werden. Weitere Vorschriften sichern unter anderem den Fortbestand der Verfassungsorgane und regeln den Einsatz des Bundesgrenzschutzes sowie Weisungsbefugnisse.
Verfassungsrechtliche Grenzen
Der Verteidigungsfall setzt das Grundgesetz nicht außer Kraft. Der Gemeinsame Ausschuss darf es weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung setzen. Auch bestimmte Hoheitsübertragungen und eine Neugliederung des Bundesgebiets sind ihm untersagt. Die besonderen Kompetenzen sind an die ausdrücklich geregelten Voraussetzungen und Verfahren der Notstandsverfassung gebunden.
Beendigung
Der Bundestag kann den Verteidigungsfall mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit für beendet erklären. Er ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Der Bundesrat kann eine solche Entscheidung verlangen. Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses und auf ihnen beruhende Gesetze unterliegen zusätzlich den besonderen Aufhebungs- und Außerkrafttretensregeln der Art. 115e und 115k GG.
Beispiel
Streitkräfte eines anderen Staates greifen das Bundesgebiet mit Waffengewalt an. Die Bundesregierung beantragt die Feststellung. Der Bundestag erreicht sowohl zwei Drittel der abgegebenen Stimmen als auch die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder; der Bundesrat stimmt zu. Nach der Verkündung besteht der Verteidigungsfall, und die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte geht auf den Bundeskanzler über.
FAQ
Wer stellt den Verteidigungsfall fest?
Grundsätzlich der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates. Für extreme Handlungsunfähigkeit der regulären Organe enthält Art. 115a GG Ersatzmechanismen.
Wird das Grundgesetz im Verteidigungsfall außer Kraft gesetzt?
Nein. Es gilt fort und regelt Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Grenzen der besonderen Befugnisse.
Ist jeder NATO-Bündnisfall zugleich ein Verteidigungsfall nach dem Grundgesetz?
Nicht automatisch. Art. 115a GG stellt eigenständig darauf ab, ob das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.
Quellen und Vertiefung
Das Verfahren regelt Art. 115a GG. Wichtige Rechtsfolgen und Grenzen ergeben sich aus Art. 115b, Art. 115c, Art. 115e, Art. 115g und Art. 115l GG. Eine systematische Darstellung der Verfassung bietet das-grundgesetz.de.
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