Straftat
Eine Straftat ist ein menschliches Verhalten, das einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, rechtswidrig ist und dem Täter persönlich als schuldhaft vorgeworfen werden kann. Der Begriff bezeichnet damit das konkrete strafbare Geschehen, nicht die abstrakte Strafnorm. Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Von der Straftat zu unterscheiden sind insbesondere die rechtswidrige Tat im gesetzlichen Sinn und die bloße Ordnungswidrigkeit.
Die drei Prüfungsebenen
Ob ein Verhalten eine Straftat bildet, wird im Regelfall anhand von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft. Diese Ebenen beantworten verschiedene Fragen und dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Tatbestandsmäßigkeit
Tatbestandsmäßigkeit liegt vor, wenn der konkrete Sachverhalt sämtliche Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands erfüllt. Dazu gehören je nach Delikt ein objektiver Tatbestand und ein subjektiver Tatbestand. Schon das Fehlen eines notwendigen Merkmals schließt eine vollendete Tat nach dieser Strafnorm aus.
Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsverwirklichung indiziert bei den meisten Delikten die Rechtswidrigkeit. Sie entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit einer erforderlichen und gebotenen Verteidigung abwehrt, kann etwa durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Schuld
Schuld bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. Zu prüfen sind insbesondere Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Ein schuldunfähiger Täter begeht daher keine Straftat im materiellen Sinn, obwohl eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat vorliegen kann.
Straftat und Straftatbestand
Der Straftatbestand ist die abstrakte gesetzliche Beschreibung des verbotenen Verhaltens, beispielsweise der Diebstahlstatbestand des § 242 StGB. Die Straftat ist das konkrete Verhalten eines Menschen, auf das diese Beschreibung zutrifft und das darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Begriff Tatbestandsmäßigkeit bezeichnet nur das Ergebnis der Zuordnung des Sachverhalts zu den Merkmalen der Strafnorm.
Gesetzlichkeitsprinzip
Nach § 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Daraus folgen insbesondere das Verbot rückwirkender Strafbegründung, das Bestimmtheitsgebot und das Verbot strafbegründender oder strafschärfender Analogie.
Eine bloße soziale Missbilligung genügt nicht. Strafbarkeit muss sich aus einem parlamentarischen Gesetz ergeben, dessen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Der Grundsatz begrenzt sowohl den Gesetzgeber als auch die Auslegung durch Gerichte.
Rechtswidrige Tat und schuldlose Tat
Das Strafgesetzbuch verwendet „rechtswidrige Tat“ als besonderen Gesetzesbegriff. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt dafür eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; Schuld ist nicht erforderlich. Der Begriff ist etwa für Teilnahme, Notwehr und Maßregeln der Besserung und Sicherung bedeutsam.
Deshalb kann eine rechtswidrige Tat vorliegen, obwohl der Täter wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft wird. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen dann gegebenenfalls Maßregeln in Betracht. Dies macht die genauere Begriffsverwendung wichtig: Nicht jede rechtswidrige Tat ist zugleich eine schuldhaft begangene Straftat.
Verbrechen, Vergehen und Versuch
§ 12 StGB teilt rechtswidrige Taten nach der gesetzlichen Mindeststrafe ein. Verbrechen sind im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht; Vergehen mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe oder mit Geldstrafe. Die Einteilung beeinflusst unter anderem die Strafbarkeit des Versuchs.
Eine Straftat kann vollendet oder versucht sein. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Vorbereitungshandlungen bleiben grundsätzlich straflos, soweit sie nicht selbst einen Straftatbestand erfüllen.
Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. Sie wird grundsätzlich durch eine Verwaltungsbehörde mit Geldbuße geahndet, nicht durch ein Strafgericht mit Kriminalstrafe. Erst nach zulässigem Einspruch entscheidet gegebenenfalls das Amtsgericht. Ob ein Verhalten Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist, bestimmt das Gesetz.
Beispiel
A nimmt vorsätzlich das Fahrrad des B weg, um es dauerhaft für sich zu behalten. Damit kann A den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllen. Eine Straftat liegt jedoch erst vor, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht und A schuldhaft handelt. Glaubt A dagegen, das Fahrrad gehöre ihm, kann ein Tatbestandsirrtum den Diebstahlsvorsatz ausschließen.
Häufige Fragen
Ist jede Tatbestandsverwirklichung eine Straftat?
Nein. Zusätzlich müssen grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund kann die Strafbarkeit ausschließen.
Ist eine rechtswidrige Tat immer eine Straftat?
Nicht zwingend. Der gesetzliche Begriff der rechtswidrigen Tat setzt nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB keine Schuld voraus.
Wo sind Straftaten geregelt?
Viele Tatbestände stehen im StGB. Daneben enthalten zahlreiche Nebengesetze Strafvorschriften, etwa das Betäubungsmittel-, Steuer- oder Straßenverkehrsrecht.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Grundlegend sind § 1 StGB, § 11 StGB und § 12 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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