Straftat

Eine Straftat ist ein menschliches Verhalten, das einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, rechtswidrig ist und dem Täter persönlich als schuldhaft vorgeworfen werden kann. Der Begriff bezeichnet damit das konkrete strafbare Geschehen, nicht die abstrakte Strafnorm. Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Von der Straftat zu unterscheiden sind insbesondere die rechtswidrige Tat im gesetzlichen Sinn und die bloße Ordnungswidrigkeit.

Die drei Prüfungsebenen

Ob ein Verhalten eine Straftat bildet, wird im Regelfall anhand von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft. Diese Ebenen beantworten verschiedene Fragen und dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Tatbestandsmäßigkeit

Tatbestandsmäßigkeit liegt vor, wenn der konkrete Sachverhalt sämtliche Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands erfüllt. Dazu gehören je nach Delikt ein objektiver Tatbestand und ein subjektiver Tatbestand. Schon das Fehlen eines notwendigen Merkmals schließt eine vollendete Tat nach dieser Strafnorm aus.

Rechtswidrigkeit

Die Tatbestandsverwirklichung indiziert bei den meisten Delikten die Rechtswidrigkeit. Sie entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit einer erforderlichen und gebotenen Verteidigung abwehrt, kann etwa durch Notwehr gerechtfertigt sein.

Schuld

Schuld bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. Zu prüfen sind insbesondere Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Ein schuldunfähiger Täter begeht daher keine Straftat im materiellen Sinn, obwohl eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat vorliegen kann.

Straftat und Straftatbestand

Der Straftatbestand ist die abstrakte gesetzliche Beschreibung des verbotenen Verhaltens, beispielsweise der Diebstahlstatbestand des § 242 StGB. Die Straftat ist das konkrete Verhalten eines Menschen, auf das diese Beschreibung zutrifft und das darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Begriff Tatbestandsmäßigkeit bezeichnet nur das Ergebnis der Zuordnung des Sachverhalts zu den Merkmalen der Strafnorm.

Gesetzlichkeitsprinzip

Nach § 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Daraus folgen insbesondere das Verbot rückwirkender Strafbegründung, das Bestimmtheitsgebot und das Verbot strafbegründender oder strafschärfender Analogie.

Eine bloße soziale Missbilligung genügt nicht. Strafbarkeit muss sich aus einem parlamentarischen Gesetz ergeben, dessen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Der Grundsatz begrenzt sowohl den Gesetzgeber als auch die Auslegung durch Gerichte.

Rechtswidrige Tat und schuldlose Tat

Das Strafgesetzbuch verwendet „rechtswidrige Tat“ als besonderen Gesetzesbegriff. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt dafür eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; Schuld ist nicht erforderlich. Der Begriff ist etwa für Teilnahme, Notwehr und Maßregeln der Besserung und Sicherung bedeutsam.

Deshalb kann eine rechtswidrige Tat vorliegen, obwohl der Täter wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft wird. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen dann gegebenenfalls Maßregeln in Betracht. Dies macht die genauere Begriffsverwendung wichtig: Nicht jede rechtswidrige Tat ist zugleich eine schuldhaft begangene Straftat.

Verbrechen, Vergehen und Versuch

§ 12 StGB teilt rechtswidrige Taten nach der gesetzlichen Mindeststrafe ein. Verbrechen sind im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht; Vergehen mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe oder mit Geldstrafe. Die Einteilung beeinflusst unter anderem die Strafbarkeit des Versuchs.

Eine Straftat kann vollendet oder versucht sein. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Vorbereitungshandlungen bleiben grundsätzlich straflos, soweit sie nicht selbst einen Straftatbestand erfüllen.

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. Sie wird grundsätzlich durch eine Verwaltungsbehörde mit Geldbuße geahndet, nicht durch ein Strafgericht mit Kriminalstrafe. Erst nach zulässigem Einspruch entscheidet gegebenenfalls das Amtsgericht. Ob ein Verhalten Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist, bestimmt das Gesetz.

Beispiel

A nimmt vorsätzlich das Fahrrad des B weg, um es dauerhaft für sich zu behalten. Damit kann A den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllen. Eine Straftat liegt jedoch erst vor, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht und A schuldhaft handelt. Glaubt A dagegen, das Fahrrad gehöre ihm, kann ein Tatbestandsirrtum den Diebstahlsvorsatz ausschließen.

Häufige Fragen

Ist jede Tatbestandsverwirklichung eine Straftat?

Nein. Zusätzlich müssen grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund kann die Strafbarkeit ausschließen.

Ist eine rechtswidrige Tat immer eine Straftat?

Nicht zwingend. Der gesetzliche Begriff der rechtswidrigen Tat setzt nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB keine Schuld voraus.

Wo sind Straftaten geregelt?

Viele Tatbestände stehen im StGB. Daneben enthalten zahlreiche Nebengesetze Strafvorschriften, etwa das Betäubungsmittel-, Steuer- oder Straßenverkehrsrecht.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Grundlegend sind § 1 StGB, § 11 StGB und § 12 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Relative Revisionsgründe

    Relative Revisionsgründe sind Rechtsfehler eines Strafurteils, bei denen eine Aufhebung voraussetzt, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Anders als bei den abschließend aufgezählten absoluten Revisionsgründen wird dieser Zusammenhang nicht unwiderlegbar vermutet. Das Revisionsgericht prüft, ob ohne den Fehler möglicherweise anders entschieden worden wäre. Relative Revisionsgründe können Verstöße gegen Verfahrensrecht oder materielles Recht betreffen. Sie…

  • Erlaubnistatbestandsirrtum

    Erlaubnistatbestandsirrtum bezeichnet die irrige Annahme tatsächlicher Umstände, bei deren Vorliegen die Handlung gerechtfertigt wäre. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu…

  • Verbrechensverabredung

    Verbrechensverabredung ist die ernsthafte Willensübereinkunft von mindestens zwei Beteiligten, künftig gemeinsam ein hinreichend konkretisiertes Verbrechen als Mittäter zu begehen. Sie wird nach § 30 Absatz 2 StGB bereits vor dem Versuch der Haupttat bestraft. Erforderlich ist eine wechselseitige Bindung der Beteiligten; bloße Gespräche, einseitige Hoffnungen oder unverbindliche Tatideen genügen nicht. Tatart und wesentliche Umstände müssen…

  • Freiheitsberaubung

    Freiheitsberaubung begeht, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Fortbewegungsfreiheit nimmt. § 239 StGB schützt die tatsächliche Möglichkeit, einen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen. Erfasst sind nicht nur verschlossene Räume, sondern auch Fesseln, Bewachung oder das Wegnehmen notwendiger Hilfsmittel. Der Täter muss vorsätzlich handeln; eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist nicht strafbar. Bereits…

  • Körperverletzungsdelikte

    Körperverletzungsdelikte sind Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit eines Menschen gegen Misshandlung, Schädigung und bestimmte gefährliche Folgen schützen. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und Verfahrensgrundrechte prägen…

  • Jugendstaatsanwalt

    Ein Jugendstaatsanwalt ist ein Staatsanwalt, der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende bearbeitet. Er soll erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Seine Aufgabe besteht nicht nur in der Strafverfolgung, sondern auch darin, die Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensumstände des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei wirkt er auf eine Reaktion hin, die dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts entspricht…