Nötigung
Nötigung ist das rechtswidrige Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Täter muss einen anderen dadurch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlassen und vorsätzlich handeln. Nach § 240 StGB ist die Tat nur rechtswidrig, wenn die Anwendung des Mittels zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Auch der Versuch ist strafbar; besonders schwere Fälle können einen erhöhten Strafrahmen auslösen.
Nötigungsmittel
Gewalt setzt eine körperlich wirkende Zwangseinwirkung voraus. Eine Drohung stellt ein zukünftiges Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn seine Ankündigung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zum verlangten Verhalten zu bewegen.
Verwerflichkeit
Für die Rechtswidrigkeit werden Mittel, Zweck und ihre Verbindung umfassend bewertet. Ein für sich erlaubtes Mittel kann durch einen verwerflichen Zweck oder eine besonders missbilligenswerte Verknüpfung strafbar werden.
Beispiel
Ein Täter droht mit der Veröffentlichung privater Informationen, falls das Opfer ihm kein Geld zahlt. Darin kann eine Nötigung und je nach Zielsetzung eine Erpressung liegen.
Häufige Fragen
Ist jede Drohung eine Nötigung?
Nein. Das angekündigte Übel muss empfindlich sein und die Mittel-Zweck-Verknüpfung verwerflich.
Ist Drängeln im Straßenverkehr Nötigung?
Je nach Intensität, Dauer und Gefährlichkeit kann aggressives Auffahren oder Blockieren den Tatbestand erfüllen.
Verwandte Begriffe
Gewalt, Drohung, Verwerflichkeit, Erpressung, Vorsatz.
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