Beschlussverwerfung der Revision
Die Beschlussverwerfung der Revision ist die Entscheidung des Revisionsgerichts, ein strafprozessuales Rechtsmittel ohne mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Eine unzulässige Revision kann nach § 349 Absatz 1 StPO verworfen werden. Hält das Revisionsgericht eine zulässige Revision auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft einstimmig für offensichtlich unbegründet, ist eine Verwerfung nach Absatz 2 möglich. Vor dieser Sachentscheidung erhält der Revisionsführer Gelegenheit, zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.
Rechtliche Bedeutung
Das Beschlussverfahren dient einer konzentrierten Erledigung eindeutig unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Revisionen.
Voraussetzungen und Folgen
Für § 349 Absatz 2 StPO sind ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft und Einstimmigkeit des Spruchkörpers erforderlich. Eine Begründung erfolgt nach gesetzlichen Maßstäben.
Beispiel
Der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Nach Zustellung des Antrags und Ablauf der Stellungnahmefrist entscheidet der Bundesgerichtshof einstimmig durch Beschluss.
Häufige Fragen
Findet eine Hauptverhandlung statt?
Nein. Gerade die Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung kennzeichnet dieses Verfahren.
Kann teilweise verworfen werden?
Ja. Der Beschluss kann sich auf abtrennbare Teile des Rechtsmittels beschränken.
Ist jeder ablehnende Beschluss einstimmig?
Die Verwerfung als offensichtlich unbegründet nach § 349 Absatz 2 setzt Einstimmigkeit voraus.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.