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Gegenerklärung im Revisionsverfahren

Die Gegenerklärung im Revisionsverfahren ist die Stellungnahme des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu den vom Revisionsführer erhobenen Verfahrensrügen. Nach Eingang der Revisionsbegründung kann insbesondere das Ausgangsgericht tatsächliche Vorgänge aus der Hauptverhandlung erläutern, die für die Beurteilung einer Rüge bedeutsam sind. Die Erklärung darf das Sitzungsprotokoll nicht beliebig ersetzen oder neue Urteilsgründe schaffen. Sie wird dem Revisionsgericht mit den Akten vorgelegt und muss dem Betroffenen grundsätzlich zur Kenntnis gelangen.

Rechtliche Bedeutung

§ 347 StPO sieht die Möglichkeit einer schriftlichen Gegenerklärung vor. Sie unterstützt die revisionsgerichtliche Aufklärung des behaupteten Verfahrensablaufs.

Voraussetzungen und Folgen

Ihr Beweiswert hängt vom Gegenstand der Rüge und von der gesetzlichen Protokollbeweiskraft ab. Widersprüche sind vom Revisionsgericht sorgfältig zu würdigen.

Beispiel

Die Revision behauptet, ein Beweisantrag sei anders behandelt worden als protokolliert. Der Vorsitzende nimmt hierzu schriftlich Stellung; die Erklärung wird den Verfahrensakten beigefügt.

Häufige Fragen

Wer verfasst die Gegenerklärung?

In Betracht kommen insbesondere Staatsanwaltschaft und das Gericht, dessen Verfahren angegriffen wird.

Kann sie das Urteil ergänzen?

Nein. Fehlende sachliche Urteilsgründe dürfen nachträglich nicht geschaffen werden.

Muss die Verteidigung sie erhalten?

Rechtliches Gehör verlangt grundsätzlich Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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