Dazwischentreten Dritter
Dazwischentreten Dritter bezeichnet im Strafrecht die Einwirkung einer weiteren Person auf einen bereits in Gang gesetzten Kausalverlauf. Für die Erfolgszurechnung ist entscheidend, ob der Ersttäter trotz dieses Beitrags ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im Erfolg verwirklicht. Eigenverantwortliches, völlig neues und außerhalb gewöhnlicher Erfahrung liegendes Verhalten des Dritten kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen; vorhersehbare Anschlussreaktionen tun dies regelmäßig nicht.
Rechtliche Einordnung
Die Fallgruppe gehört zur objektiven Zurechnung. Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinn entfällt durch den späteren Beitrag meist nicht; zu beantworten ist vielmehr, wessen Risiko sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Gewichtet werden Eigenverantwortlichkeit, Vorhersehbarkeit und Risikobereich des Drittverhaltens. Typische Rettungs-, Flucht- oder Behandlungsreaktionen bleiben dem Ausgangstäter häufig zurechenbar.
Rechtsfolge
Schafft der Dritte eine selbstständige neue Gefahr, die das Ausgangsrisiko verdrängt, kann die Vollendungsstrafbarkeit des Ersttäters entfallen. Versuch und andere verwirklichte Delikte bleiben gesondert zu prüfen.
Beispiel
Nach einer leichten Verletzung wird das Opfer im Krankenhaus vorsätzlich von einem Dritten getötet. Die eigenständige Tötungsentscheidung kann den Tod allein dem Dritten zurechnen lassen, während der Ersttäter für die Verletzung verantwortlich bleibt.
Häufige Fragen
Unterbricht jeder Behandlungsfehler die Zurechnung?
Nein. Gewöhnliche oder auch fahrlässige Behandlungsfehler liegen häufig noch im typischen Verletzungsrisiko.
Was gilt bei vorsätzlichem Drittverhalten?
Bewusstes eigenverantwortliches Handeln spricht stärker für eine neue selbstständige Risikosphäre, entscheidet aber nicht schematisch.
Entfällt auch die Kausalität?
In der Regel nicht. Der Streit betrifft meist die objektive Zurechnung.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Kausalität, Objektive Zurechnung, Vorsatz. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.