Konkurrenzen im Strafrecht

Konkurrenzen im Strafrecht regeln, wie mehrere verwirklichte Strafvorschriften und mehrere Straftaten im Schuldspruch und bei der Strafbemessung zueinander stehen. Zunächst ist zu klären, ob eine Vorschrift eine andere wegen Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion verdrängt. Bleiben mehrere Gesetzesverletzungen bestehen, unterscheidet das Gesetz zwischen Tateinheit nach § 52 StGB und Tatmehrheit nach § 53 StGB. Die Konkurrenzlehre soll das Unrecht vollständig, aber ohne unzulässige Doppelbewertung erfassen.

Aufgabe der Konkurrenzlehre

Ein Lebensvorgang kann mehrere Straftatbestände erfüllen. Die Konkurrenzprüfung entscheidet, welche Delikte im Schuldspruch erscheinen und wie daraus die Strafe gebildet wird. Sie folgt grundsätzlich erst, nachdem für jeden in Betracht kommenden Tatbestand Strafbarkeit oder Straflosigkeit festgestellt wurde. Konkurrenzregeln begründen selbst keine Strafbarkeit.

Erster Schritt: Gesetzeskonkurrenz

Bei der Gesetzeskonkurrenz erfassen mehrere Vorschriften denselben Sachverhalt, doch eine Norm verdrängt die andere. Die verdrängte Vorschrift wird grundsätzlich nicht in den Schuldspruch aufgenommen. Entscheidend ist, ob ihr Unrechtsgehalt bereits vollständig in der vorrangigen Norm enthalten ist.

Spezialität

Eine speziellere Norm enthält sämtliche Merkmale der allgemeineren Vorschrift und mindestens ein zusätzliches Merkmal. So verdrängt eine Qualifikation regelmäßig ihr Grunddelikt.

Subsidiarität

Eine Vorschrift ist subsidiär, wenn sie nur anwendbar sein soll, soweit kein vorrangiger Tatbestand eingreift. Die Subsidiarität kann ausdrücklich im Gesetz angeordnet sein oder sich aus Sinn und Struktur der Vorschriften ergeben.

Konsumtion

Bei der Konsumtion wird ein typischer Begleit-, Vor- oder Nachtatbestand durch das schwerer wiegende Delikt mit abgegolten. Das setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der verdrängten Tat bei typisierender Betrachtung im Hauptdelikt aufgeht.

Zweiter Schritt: Tateinheit oder Tatmehrheit

Bleiben mehrere Delikte nach der Gesetzeskonkurrenz nebeneinander bestehen, ist das Verhältnis der Taten zu bestimmen. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Gesetz mehrfach, liegt Tateinheit nach § 52 StGB vor. Bei mehreren selbständigen Straftaten, die gemeinsam abgeurteilt werden, gilt Tatmehrheit nach § 53 StGB.

Der strafrechtliche Handlungsbegriff

Die Zahl der körperlichen Bewegungen entscheidet nicht allein. Eine Handlung im Konkurrenzrecht kann aus einem einzelnen Willensakt, einer tatbestandlich zusammengefassten Verhaltensfolge oder mehreren eng verbundenen Betätigungen bestehen. Mehrere Akte bilden eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie räumlich und zeitlich eng zusammenhängen, durch ein verbindendes subjektives Element geprägt sind und bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Tun erscheinen.

Folgen für Schuldspruch und Strafe

Bei Tateinheit werden die nebeneinander bestehenden Delikte im Schuldspruch genannt, aber nur eine Strafe verhängt. Bei Tatmehrheit setzt das Gericht für jede Tat eine Einzelstrafe fest und bildet daraus nach §§ 53 und 54 StGB grundsätzlich eine Gesamtstrafe. Die konkurrenzrechtliche Einordnung kann deshalb Strafrahmen, Tenorierung, Verjährung und Umfang der Rechtskraft beeinflussen.

Anschauliches Beispiel

A schlägt B mit einem einzigen Hieb ins Gesicht und zerbricht dabei vorsätzlich dessen Brille. Der Hieb kann Körperverletzung und Sachbeschädigung verwirklichen. Geht der Unrechtsgehalt keines Delikts im anderen auf, stehen beide wegen derselben Handlung in Tateinheit. Kehrt A am folgenden Tag zurück und beschädigt vorsätzlich das Fahrrad des B, liegt darin grundsätzlich eine selbständige weitere Tat und damit Tatmehrheit zu den Delikten des Vortags.

Häufige Fragen

Bedeutet eine Handlung immer nur eine Körperbewegung?

Nein. Der konkurrenzrechtliche Handlungsbegriff ist normativ geprägt und kann mehrere eng verbundene Einzelakte zu einer Handlungseinheit zusammenfassen.

Werden bei Tateinheit alle Delikte genannt?

Grundsätzlich ja, soweit keine Gesetzeskonkurrenz besteht. Die tateinheitlich verwirklichten Delikte erscheinen gemeinsam im Schuldspruch.

Ist Tatmehrheit stets ungünstiger?

Sie führt zur Festsetzung mehrerer Einzelstrafen und regelmäßig zu einer Gesamtstrafe. Ob das Ergebnis höher ausfällt, hängt jedoch von Strafrahmen, Schuldumfang und Gesamtstrafenbildung ab.

Kann eine falsche Konkurrenzbewertung das Urteil beeinflussen?

Ja. Sie kann den Schuldspruch und die Strafbemessung betreffen und deshalb einen revisiblen Rechtsfehler darstellen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die Realkonkurrenzen regeln § 52 StGB und § 53 StGB; die Gesamtstrafenbildung folgt aus § 54 StGB. Zur natürlichen Handlungseinheit hat der Bundesgerichtshof deren räumlich-zeitliche und subjektive Verbindung konkretisiert. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Diversion im Jugendstrafrecht

    Diversion im Jugendstrafrecht bedeutet, ein Strafverfahren ohne förmliche Verurteilung zu beenden, wenn eine erzieherische Reaktion bereits erfolgt ist oder eine gerichtliche Sanktion entbehrlich erscheint. Staatsanwaltschaft oder Jugendgericht können das Verfahren unter den Voraussetzungen der §§ 45 und 47 JGG einstellen. Diversion soll stigmatisierende Wirkungen vermeiden, schnell reagieren und zugleich eine angemessene Verantwortungsübernahme des Jugendlichen fördern….

  • |

    Privatklageverfahren

    Privatklageverfahren ist ein Strafverfahren, in dem der Verletzte bestimmte, gesetzlich bezeichnete Delikte grundsätzlich ohne Anklage der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgen kann. Es betrifft vor allem leichtere Straftaten aus dem persönlichen Lebensbereich, etwa Beleidigung oder Hausfriedensbruch. Häufig muss zuvor ein erfolgloser Sühneversuch durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei öffentlichem Interesse übernehmen. Der Privatkläger trägt…

  • Aussetzung

    Aussetzung nach § 221 StGB begeht, wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder ihn trotz einer Obhuts- oder Beistandspflicht in einer solchen Lage im Stich lässt und dadurch eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung schafft. Die Vorschrift schützt Leib und Leben besonders hilfsbedürftiger Personen. Der Grundtatbestand verlangt Gefährdungsvorsatz; schwere Gesundheitsschäden…

  • Jugendstrafvollzug

    Jugendstrafvollzug ist der Vollzug einer Jugendstrafe in einer dafür vorgesehenen Einrichtung. Er soll den Verurteilten befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben, und zugleich die Allgemeinheit schützen. Bildung, Ausbildung, soziale Förderung und therapeutische Angebote haben deshalb besonderes Gewicht. Die Einzelheiten regeln die Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder unter Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen und des Erziehungsgedankens. Rechtliche Einordnung…

  • Fahrlässigkeit im Strafrecht

    Fahrlässigkeit im Strafrecht bezeichnet die pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch…

  • |

    Beschuldigter

    Ein Beschuldigter ist eine Person, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht besteht und gegen die das Verfahren erkennbar als Verdächtigen geführt wird. Die Beschuldigtenstellung kann durch einen förmlichen Ermittlungsakt oder durch den nach außen hervortretenden Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden entstehen. Mit ihr sind besondere Verteidigungsrechte verbunden, vor allem das Recht zu schweigen und einen Verteidiger zu befragen….

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.