Konkurrenzen im Strafrecht
Konkurrenzen im Strafrecht regeln, wie mehrere verwirklichte Strafvorschriften und mehrere Straftaten im Schuldspruch und bei der Strafbemessung zueinander stehen. Zunächst ist zu klären, ob eine Vorschrift eine andere wegen Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion verdrängt. Bleiben mehrere Gesetzesverletzungen bestehen, unterscheidet das Gesetz zwischen Tateinheit nach § 52 StGB und Tatmehrheit nach § 53 StGB. Die Konkurrenzlehre soll das Unrecht vollständig, aber ohne unzulässige Doppelbewertung erfassen.
Aufgabe der Konkurrenzlehre
Ein Lebensvorgang kann mehrere Straftatbestände erfüllen. Die Konkurrenzprüfung entscheidet, welche Delikte im Schuldspruch erscheinen und wie daraus die Strafe gebildet wird. Sie folgt grundsätzlich erst, nachdem für jeden in Betracht kommenden Tatbestand Strafbarkeit oder Straflosigkeit festgestellt wurde. Konkurrenzregeln begründen selbst keine Strafbarkeit.
Erster Schritt: Gesetzeskonkurrenz
Bei der Gesetzeskonkurrenz erfassen mehrere Vorschriften denselben Sachverhalt, doch eine Norm verdrängt die andere. Die verdrängte Vorschrift wird grundsätzlich nicht in den Schuldspruch aufgenommen. Entscheidend ist, ob ihr Unrechtsgehalt bereits vollständig in der vorrangigen Norm enthalten ist.
Spezialität
Eine speziellere Norm enthält sämtliche Merkmale der allgemeineren Vorschrift und mindestens ein zusätzliches Merkmal. So verdrängt eine Qualifikation regelmäßig ihr Grunddelikt.
Subsidiarität
Eine Vorschrift ist subsidiär, wenn sie nur anwendbar sein soll, soweit kein vorrangiger Tatbestand eingreift. Die Subsidiarität kann ausdrücklich im Gesetz angeordnet sein oder sich aus Sinn und Struktur der Vorschriften ergeben.
Konsumtion
Bei der Konsumtion wird ein typischer Begleit-, Vor- oder Nachtatbestand durch das schwerer wiegende Delikt mit abgegolten. Das setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der verdrängten Tat bei typisierender Betrachtung im Hauptdelikt aufgeht.
Zweiter Schritt: Tateinheit oder Tatmehrheit
Bleiben mehrere Delikte nach der Gesetzeskonkurrenz nebeneinander bestehen, ist das Verhältnis der Taten zu bestimmen. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Gesetz mehrfach, liegt Tateinheit nach § 52 StGB vor. Bei mehreren selbständigen Straftaten, die gemeinsam abgeurteilt werden, gilt Tatmehrheit nach § 53 StGB.
Der strafrechtliche Handlungsbegriff
Die Zahl der körperlichen Bewegungen entscheidet nicht allein. Eine Handlung im Konkurrenzrecht kann aus einem einzelnen Willensakt, einer tatbestandlich zusammengefassten Verhaltensfolge oder mehreren eng verbundenen Betätigungen bestehen. Mehrere Akte bilden eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie räumlich und zeitlich eng zusammenhängen, durch ein verbindendes subjektives Element geprägt sind und bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Tun erscheinen.
Folgen für Schuldspruch und Strafe
Bei Tateinheit werden die nebeneinander bestehenden Delikte im Schuldspruch genannt, aber nur eine Strafe verhängt. Bei Tatmehrheit setzt das Gericht für jede Tat eine Einzelstrafe fest und bildet daraus nach §§ 53 und 54 StGB grundsätzlich eine Gesamtstrafe. Die konkurrenzrechtliche Einordnung kann deshalb Strafrahmen, Tenorierung, Verjährung und Umfang der Rechtskraft beeinflussen.
Anschauliches Beispiel
A schlägt B mit einem einzigen Hieb ins Gesicht und zerbricht dabei vorsätzlich dessen Brille. Der Hieb kann Körperverletzung und Sachbeschädigung verwirklichen. Geht der Unrechtsgehalt keines Delikts im anderen auf, stehen beide wegen derselben Handlung in Tateinheit. Kehrt A am folgenden Tag zurück und beschädigt vorsätzlich das Fahrrad des B, liegt darin grundsätzlich eine selbständige weitere Tat und damit Tatmehrheit zu den Delikten des Vortags.
Häufige Fragen
Bedeutet eine Handlung immer nur eine Körperbewegung?
Nein. Der konkurrenzrechtliche Handlungsbegriff ist normativ geprägt und kann mehrere eng verbundene Einzelakte zu einer Handlungseinheit zusammenfassen.
Werden bei Tateinheit alle Delikte genannt?
Grundsätzlich ja, soweit keine Gesetzeskonkurrenz besteht. Die tateinheitlich verwirklichten Delikte erscheinen gemeinsam im Schuldspruch.
Ist Tatmehrheit stets ungünstiger?
Sie führt zur Festsetzung mehrerer Einzelstrafen und regelmäßig zu einer Gesamtstrafe. Ob das Ergebnis höher ausfällt, hängt jedoch von Strafrahmen, Schuldumfang und Gesamtstrafenbildung ab.
Kann eine falsche Konkurrenzbewertung das Urteil beeinflussen?
Ja. Sie kann den Schuldspruch und die Strafbemessung betreffen und deshalb einen revisiblen Rechtsfehler darstellen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die Realkonkurrenzen regeln § 52 StGB und § 53 StGB; die Gesamtstrafenbildung folgt aus § 54 StGB. Zur natürlichen Handlungseinheit hat der Bundesgerichtshof deren räumlich-zeitliche und subjektive Verbindung konkretisiert. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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