|

Hassrede

Hassrede bezeichnet herabsetzende, feindselige oder zu Gewalt anstachelnde Äußerungen gegen Personen oder Gruppen, häufig wegen zugeschriebener Merkmale wie Herkunft, Religion, Geschlecht oder sexueller Identität. Der Begriff ist kein einheitlicher Straftatbestand. Ob eine Äußerung rechtswidrig ist, richtet sich nach ihrem konkreten Inhalt, Kontext und einschlägigen zivil-, straf- oder medienrechtlichen Vorschriften.

Rechtliche Bedeutung

In Betracht kommen insbesondere Volksverhetzung, Beleidigungsdelikte, Bedrohung oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Zugleich schützt Art. 5 GG auch scharfe und verstörende Meinungen. Plattformen müssen Meldungen nach dem DSA anhand von Recht und Nutzungsbedingungen bearbeiten.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Nicht jede verletzende oder geschmacklose Aussage ist strafbar. Erforderlich ist eine genaue Auslegung im Gesamtzusammenhang. Bei gruppenbezogenen Aussagen sind Adressatenkreis, Menschenwürdebezug, Friedensstörung und möglicher Gewaltaufruf besonders bedeutsam.

Beispiel

Ein öffentlicher Beitrag ruft dazu auf, Angehörige einer religiösen Gruppe gewaltsam aus dem Land zu vertreiben. Neben Plattformmaßnahmen können strafrechtliche Ermittlungen in Betracht kommen.

Häufige Fragen

Ist Hassrede ein eigener Straftatbestand?

Nein. Der Sammelbegriff erfasst unterschiedliche Äußerungen, die jeweils unter konkrete Straftatbestände fallen können.

Muss eine Plattform jeden als Hassrede gemeldeten Beitrag löschen?

Nein. Sie muss die Meldung prüfen; Entfernungspflichten hängen von Rechtswidrigkeit und Vertragsregeln ab.

Verwandte Begriffe

Meinungsfreiheit, Formalbeleidigung, Plattformrecht, Strafrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Persönliches Merkmal im Strafrecht

    Ein persönliches Merkmal im Strafrecht ist eine täterbezogene Eigenschaft, ein besonderes Verhältnis oder ein sonstiger persönlicher Umstand, an den das Gesetz die Strafbarkeit oder den Strafrahmen knüpft. Für Beteiligungsfälle unterscheidet § 28 StGB zwischen strafbegründenden und strafmodifizierenden Merkmalen. § 14 StGB regelt dagegen, wann strafbegründende Merkmale eines Vertretenen auf einen für ihn handelnden Vertreter oder…

  • Freiwilligkeit des Rücktritts

    Freiwilligkeit des Rücktritts bedeutet, dass der Täter die weitere Tatausführung oder den Erfolgseintritt aus autonomen Motiven verhindert und nicht durch eine aus seiner Sicht zwingende äußere Lage dazu gezwungen wird. Ethisch billigenswerte Beweggründe sind nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Täter noch Herr seiner Entschlüsse bleibt. Furcht vor Entdeckung schließt Freiwilligkeit daher nicht automatisch aus,…

  • |

    Zwischenverfahren

    Zwischenverfahren ist der Abschnitt des Strafverfahrens zwischen Erhebung der öffentlichen Klage und der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Gericht prüft insbesondere, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Dieser kann Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Das Gericht kann die Anklage zur Hauptverhandlung zulassen, die Eröffnung ablehnen oder in…

  • |

    Beschuldigter

    Ein Beschuldigter ist eine Person, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht besteht und gegen die das Verfahren erkennbar als Verdächtigen geführt wird. Die Beschuldigtenstellung kann durch einen förmlichen Ermittlungsakt oder durch den nach außen hervortretenden Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden entstehen. Mit ihr sind besondere Verteidigungsrechte verbunden, vor allem das Recht zu schweigen und einen Verteidiger zu befragen….

  • |

    Einstellung wegen Geringfügigkeit

    Die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO erlaubt, bei einem Vergehen von der Strafverfolgung abzusehen, wenn die mögliche Schuld des Täters gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Vor Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, regelmäßig mit Zustimmung des zuständigen Gerichts; in gesetzlich bestimmten einfachen Fällen ist diese Zustimmung entbehrlich. Nach Anklageerhebung…

  • |

    Teilrechtskraft

    Teilrechtskraft bezeichnet die Unanfechtbarkeit eines abtrennbaren Teils einer gerichtlichen Entscheidung, während andere Teile noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sind. Im Strafprozess entsteht sie insbesondere durch eine wirksame Beschränkung von Berufung oder Revision, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Der rechtskräftige Teil bindet das Rechtsmittelgericht und darf grundsätzlich nicht erneut geprüft oder verändert werden. Voraussetzung ist, dass der nicht…