Hassrede
Hassrede bezeichnet herabsetzende, feindselige oder zu Gewalt anstachelnde Äußerungen gegen Personen oder Gruppen, häufig wegen zugeschriebener Merkmale wie Herkunft, Religion, Geschlecht oder sexueller Identität. Der Begriff ist kein einheitlicher Straftatbestand. Ob eine Äußerung rechtswidrig ist, richtet sich nach ihrem konkreten Inhalt, Kontext und einschlägigen zivil-, straf- oder medienrechtlichen Vorschriften.
Rechtliche Bedeutung
In Betracht kommen insbesondere Volksverhetzung, Beleidigungsdelikte, Bedrohung oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Zugleich schützt Art. 5 GG auch scharfe und verstörende Meinungen. Plattformen müssen Meldungen nach dem DSA anhand von Recht und Nutzungsbedingungen bearbeiten.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Nicht jede verletzende oder geschmacklose Aussage ist strafbar. Erforderlich ist eine genaue Auslegung im Gesamtzusammenhang. Bei gruppenbezogenen Aussagen sind Adressatenkreis, Menschenwürdebezug, Friedensstörung und möglicher Gewaltaufruf besonders bedeutsam.
Beispiel
Ein öffentlicher Beitrag ruft dazu auf, Angehörige einer religiösen Gruppe gewaltsam aus dem Land zu vertreiben. Neben Plattformmaßnahmen können strafrechtliche Ermittlungen in Betracht kommen.
Häufige Fragen
Ist Hassrede ein eigener Straftatbestand?
Nein. Der Sammelbegriff erfasst unterschiedliche Äußerungen, die jeweils unter konkrete Straftatbestände fallen können.
Muss eine Plattform jeden als Hassrede gemeldeten Beitrag löschen?
Nein. Sie muss die Meldung prüfen; Entfernungspflichten hängen von Rechtswidrigkeit und Vertragsregeln ab.
Verwandte Begriffe
Meinungsfreiheit, Formalbeleidigung, Plattformrecht, Strafrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.