Postbeschlagnahme
Postbeschlagnahme ist die strafprozessuale Sicherung von Briefen, Sendungen und Telegrammen, die sich im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters befinden und an einen Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm stammen. Sie setzt einen konkreten Tatverdacht und die Erwartung voraus, dass die Sendung für die Untersuchung bedeutsam ist. Wegen des Brief- und Postgeheimnisses ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. Öffnung, Auswertung, Herausgabe und Benachrichtigung folgen besonderen gesetzlichen Regeln.
Rechtliche Bedeutung
Die Maßnahme sichert verkörperte Kommunikation während der Beförderung und ist von Telekommunikationsüberwachung zu unterscheiden.
Voraussetzungen und Folgen
Anordnung und Beschlagnahme müssen die betroffenen Sendungen hinreichend bestimmen und verhältnismäßig sein. Beschlagnahmeverbote bleiben zu beachten.
Beispiel
Das Gericht ordnet an, Pakete an einen Beschuldigten vorübergehend anzuhalten, weil darin Beweismittel einer gewerbsmäßigen Betrugsserie vermutet werden.
Häufige Fragen
Wer darf die Post öffnen?
Grundsätzlich der Richter; gesetzliche Übertragungen an Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen sind begrenzt.
Gilt die Maßnahme für E-Mails?
Die klassische Postbeschlagnahme betrifft Sendungen im Gewahrsam von Dienstleistern; elektronische Kommunikation folgt anderen Vorschriften.
Wird der Empfänger informiert?
Grundsätzlich später nach den gesetzlichen Benachrichtigungsregeln, sofern kein zulässiger Aufschub besteht.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.