Natürliche Person
Eine natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Davon zu unterscheiden sind Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit und Prozessfähigkeit, die von weiteren Voraussetzungen abhängen. Auch ein Minderjähriger ist deshalb rechtsfähig, obwohl er Rechtsgeschäfte häufig nicht allein wirksam vornehmen kann.
Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit
Als natürliche Person kann ein Mensch Eigentümer, Gläubiger, Schuldner oder Erbe sein. Rechtsfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass er jede rechtliche Handlung selbst vornehmen darf. Die Geschäftsfähigkeit bestimmt, ob und in welchem Umfang eigene Willenserklärungen wirksam sind. Bei Minderjährigen handeln oder stimmen deshalb je nach Fall gesetzliche Vertreter zu.
Die natürliche Person ist von der juristischen Person abzugrenzen. Eine juristische Person ist eine rechtlich verselbstständigte Organisation; sie handelt durch ihre Organe. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält Grundlagen für beide Personengruppen.
Bedeutung im Verfassungsrecht
Natürliche Personen sind grundsätzlich Grundrechtsträger. Ob ein bestimmtes Grundrecht im Einzelfall anwendbar ist, kann jedoch von dessen persönlichem Schutzbereich abhängen. Manche Grundrechte stehen allen Menschen zu, andere nur Deutschen. Die Begriffe Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung behandeln diese Fragen näher.
Beispiel
Ein siebzehnjähriger Schüler erbt ein Fahrrad. Er ist als natürliche Person rechtsfähig und kann Eigentümer werden. Ob er das Fahrrad anschließend ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wirksam verkauft, ist dagegen eine Frage seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit.
Häufige Fragen
Ist jeder Mensch eine natürliche Person?
Ja. Der Begriff unterscheidet den Menschen von rechtlich verselbstständigten Organisationen.
Ist Rechtsfähigkeit dasselbe wie Geschäftsfähigkeit?
Nein. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben; Geschäftsfähigkeit betrifft die Wirksamkeit eigener Rechtsgeschäfte.
Kann ein Minderjähriger Eigentümer oder Erbe sein?
Ja. Seine Rechtsfähigkeit besteht unabhängig davon, ob er ein Rechtsgeschäft selbstständig wirksam vornehmen kann.
Weiterführende Hinweise
Grundlagen des Personenrechts erläutert zivilrecht-faq.de; der amtliche Gesetzestext steht bei Gesetze im Internet.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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