Mietminderung

Die Mietminderung ist die gesetzliche Herabsetzung der geschuldeten Miete, wenn die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist, der ihre vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigt. Sie tritt grundsätzlich kraft Gesetzes ein, solange der Mangel besteht; eine Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung. Kennt der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss oder zeigt er ihn nicht ordnungsgemäß an, können seine Rechte eingeschränkt sein.

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine nachteilige Abweichung vom vereinbarten oder geschuldeten Zustand. Unerhebliche Beeinträchtigungen berechtigen nicht zur Minderung. Der Mieter muss einen während der Mietzeit auftretenden Mangel dem Vermieter grundsätzlich unverzüglich anzeigen.

Höhe und Berechnung

Gemindert wird regelmäßig die Bruttomiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen. Starre Minderungsquoten gibt es nicht; frühere Gerichtsentscheidungen können nur Orientierung bieten. Eine überhöhte Kürzung kann Zahlungsrückstände und eine Kündigung riskieren.

Beispiel

Fällt im Winter die Heizung vollständig aus, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Für die Dauer des Mangels kann die Miete angemessen gemindert sein.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter der Mietminderung zustimmen?

Nein. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, vermindert sich die Miete automatisch.

Darf der Mieter jeden beliebigen Betrag abziehen?

Nein. Die Quote muss der tatsächlichen Beeinträchtigung entsprechen; eine Fehleinschätzung kann erhebliche Folgen haben.

Verwandte Begriffe

Mietvertrag, Mangel, Kündigung, Zurückbehaltungsrecht, Schadensersatz.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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