Einwilligung in die ärztliche Behandlung

Die Einwilligung in die ärztliche Behandlung ist die vorherige Zustimmung des Patienten zu einer medizinischen Maßnahme, die in seinen Körper oder seine Gesundheit eingreift. Sie rechtfertigt den Eingriff nur, wenn der Patient einwilligungsfähig ist und zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt und grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Fehlt sie, kann die Behandlung auch bei fachgerechter Durchführung rechtswidrig sein. Maßgeblich ist stets die konkrete medizinische Maßnahme.

Rechtliche Bedeutung

Die Einwilligung verwirklicht das Recht des Patienten, selbst über medizinische Eingriffe zu entscheiden. Zentrale Regelungen enthalten die §§ 630d und 630e BGB.

Voraussetzungen und Folgen

Vor der Einwilligung ist grundsätzlich über Art, Umfang, Risiken und Alternativen der Maßnahme aufzuklären. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, entscheidet regelmäßig der hierzu Berechtigte unter Beachtung des Patientenwillens.

Beispiel

Ein Patient stimmt nach einem Aufklärungsgespräch einer Operation zu. Vor Beginn widerruft er seine Zustimmung; die Operation darf dann grundsätzlich nicht durchgeführt werden.

Häufige Fragen

Muss die Einwilligung schriftlich erfolgen?

Grundsätzlich nicht. Aus Beweisgründen wird sie bei erheblichen Eingriffen häufig schriftlich dokumentiert.

Kann eine Einwilligung widerrufen werden?

Ja. Der Widerruf ist jederzeit und ohne besondere Form möglich.

Verwandte Begriffe

Einwilligung, Geschäftsfähigkeit, Patientenverfügung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Patientenrecht

    Patientenrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die im Verhältnis zwischen Patient, Arzt, Krankenhaus, Krankenversicherung und weiteren Beteiligten bestehen. Dazu zählen insbesondere das Recht auf fachgerechte Behandlung, verständliche Information, Aufklärung und Selbstbestimmung, Einsicht in die Patientenakte, Vertraulichkeit sowie Ansprüche bei Behandlungsfehlern. Zentrale zivilrechtliche Regeln enthält das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 630a bis 630h….

  • |

    Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht

    Die Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht bewirkt, dass nicht der Patient, sondern der Behandelnde bestimmte für die Haftung bedeutsame Tatsachen widerlegen muss. Sie greift nur in gesetzlich oder richterrechtlich anerkannten Fallgruppen ein. Besonders wichtig ist § 630h BGB: Bei einem groben Behandlungsfehler kann vermutet werden, dass der Fehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war, sofern er grundsätzlich…

  • |

    Patientenakte

    Die Patientenakte ist die in Papierform oder elektronisch geführte Dokumentation einer medizinischen Behandlung. Sie enthält die aus fachlicher Sicht wesentlichen Informationen über Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Die Akte unterstützt eine sichere Weiterbehandlung, erfüllt die gesetzliche Dokumentationspflicht und ist zugleich für Beweisfragen sowie die Informations- und Einsichtsrechte des Patienten von…

  • Dokumentationspflicht

    Die Dokumentationspflicht verpflichtet den Behandelnden, die für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse zeitnah in einer Patientenakte festzuhalten. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Die Dokumentation dient der Behandlungskontinuität, der Patientensicherheit und der Beweissicherung. Nachträgliche Änderungen müssen erkennen lassen, wann und mit welchem Inhalt sie vorgenommen wurden. Rechtliche Bedeutung…

  • Risikoaufklärung

    Die Risikoaufklärung ist der Teil der ärztlichen Aufklärung, der den Patienten über mögliche nachteilige Folgen und Komplikationen einer medizinischen Maßnahme informiert. Umfang und Genauigkeit richten sich nicht allein nach statistischer Häufigkeit, sondern auch nach Schwere und Bedeutung des Risikos für die persönliche Lebensführung. Der Patient soll das Für und Wider der Behandlung selbstbestimmt abwägen können….

  • Sterbehilfe

    Sterbehilfe ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Handlungen und Unterlassungen am Lebensende. Rechtlich ist sorgfältig zwischen aktiver Tötung, Beihilfe zum Suizid, Behandlungsabbruch und schmerzlindernder Therapie mit möglichen lebensverkürzenden Nebenfolgen zu unterscheiden. Die Zulässigkeit hängt insbesondere vom freien und ernsthaften Willen des Betroffenen, seiner Einwilligungsfähigkeit und der konkreten Handlung ab. Die Tötung auf Verlangen bleibt nach §…