Einwilligung in die ärztliche Behandlung
Die Einwilligung in die ärztliche Behandlung ist die vorherige Zustimmung des Patienten zu einer medizinischen Maßnahme, die in seinen Körper oder seine Gesundheit eingreift. Sie rechtfertigt den Eingriff nur, wenn der Patient einwilligungsfähig ist und zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt und grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Fehlt sie, kann die Behandlung auch bei fachgerechter Durchführung rechtswidrig sein. Maßgeblich ist stets die konkrete medizinische Maßnahme.
Rechtliche Bedeutung
Die Einwilligung verwirklicht das Recht des Patienten, selbst über medizinische Eingriffe zu entscheiden. Zentrale Regelungen enthalten die §§ 630d und 630e BGB.
Voraussetzungen und Folgen
Vor der Einwilligung ist grundsätzlich über Art, Umfang, Risiken und Alternativen der Maßnahme aufzuklären. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, entscheidet regelmäßig der hierzu Berechtigte unter Beachtung des Patientenwillens.
Beispiel
Ein Patient stimmt nach einem Aufklärungsgespräch einer Operation zu. Vor Beginn widerruft er seine Zustimmung; die Operation darf dann grundsätzlich nicht durchgeführt werden.
Häufige Fragen
Muss die Einwilligung schriftlich erfolgen?
Grundsätzlich nicht. Aus Beweisgründen wird sie bei erheblichen Eingriffen häufig schriftlich dokumentiert.
Kann eine Einwilligung widerrufen werden?
Ja. Der Widerruf ist jederzeit und ohne besondere Form möglich.
Verwandte Begriffe
Einwilligung, Geschäftsfähigkeit, Patientenverfügung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.