Einwilligung nach DSGVO
Einwilligung nach DSGVO ist eine freiwillige, für einen bestimmten Fall, informierte und unmissverständliche Willensbekundung des Betroffenen, mit der er einer Verarbeitung personenbezogener Daten zustimmt. Sie kann durch Erklärung oder eindeutige bestätigende Handlung erfolgen. Schweigen, vorangekreuzte Kästchen oder unnötige Kopplungen genügen regelmäßig nicht. Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können; der Betroffene kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ebenso einfach widerrufen.
Rechtliche Bedeutung
Vor der Zustimmung müssen Zweck, Verantwortlicher und wesentliche Folgen verständlich erkennbar sein. Bei mehreren Zwecken ist eine hinreichend differenzierte Wahl erforderlich. Maßgeblich sind Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Abgrenzung
Einwilligung ist nur eine von mehreren Rechtsgrundlagen. Sie darf nicht vorgeschoben werden, wenn die Verarbeitung bereits zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist.
Beispiel
Ein Onlinehändler darf einen freiwilligen Newsletter versenden, wenn der Kunde nach klarer Information aktiv zustimmt und die Zustimmung nachweisbar ist.
FAQ
Wirkt der Widerruf rückwirkend?
Nein. Die bis zum Widerruf auf Grundlage der Einwilligung erfolgte Verarbeitung bleibt grundsätzlich rechtmäßig.
Darf eine Leistung gekoppelt werden?
Eine Kopplung kann die Freiwilligkeit ausschließen, wenn die Datenverarbeitung für den Vertrag nicht erforderlich ist.
Braucht die Einwilligung eine Unterschrift?
Nein. Auch eine elektronische Handlung genügt, wenn sie eindeutig und nachweisbar ist.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.