|

Elternzeitgesetz

Elternzeitgesetz ist eine verbreitete, aber nicht amtliche Kurzbezeichnung für die gesetzlichen Vorschriften über Elternzeit. Das einschlägige Gesetz heißt Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es regelt neben dem Elterngeld insbesondere Anspruch, Dauer, Anmeldung, Teilzeitarbeit und Kündigungsschutz während der Elternzeit. Ein eigenständiges Gesetz mit dem amtlichen Titel „Elternzeitgesetz“ besteht heute nicht.

Rechtliche Bedeutung

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in §§ 15 ff. BEEG. Das Gesetz hat frühere Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes abgelöst und verbindet Freistellungsrechte mit familienpolitischen Leistungen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Für die Rechtsanwendung ist zwischen Elternzeit als arbeitsrechtlicher Freistellung und Elterngeld als staatlicher Geldleistung zu unterscheiden. Beide können zeitlich zusammenfallen, setzen aber unterschiedliche Anträge und Voraussetzungen voraus.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer sucht nach dem „Elternzeitgesetz“, um die Anmeldefrist zu prüfen. Maßgeblich ist nicht ein separates Gesetz, sondern das BEEG.

Häufige Fragen

Gibt es ein eigenes Elternzeitgesetz?

Nein. Die geltenden Elternzeitvorschriften sind Teil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Regelt das BEEG nur Elternzeit?

Nein. Es enthält auch die gesetzlichen Grundlagen für Elterngeld und Elterngeld Plus.

Verwandte Begriffe

Elternzeit, Teilzeitanspruch, Mutterschutz, Gesetz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Ehegattenerbrecht

    Ehegattenerbrecht bezeichnet die gesetzliche und gewillkürte erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten. Ohne Testament hängt seine Erbquote davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil regelmäßig pauschal. Daneben können Voraus, Pflichtteilsrechte und güterrechtliche Ansprüche bedeutsam sein. Scheidung oder…

  • |

    Eheverbot

    Eheverbot bezeichnet einen gesetzlichen Umstand, der einer wirksamen Eheschließung entgegensteht oder ihre Aufhebbarkeit begründet. Das deutsche Recht untersagt insbesondere eine weitere Ehe während einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie die Ehe zwischen bestimmten nahen Verwandten. Eheverbote schützen die bestehende familienrechtliche Ordnung und klare Personenstandsverhältnisse. Sie werden grundsätzlich durch den Standesbeamten vor der Eheschließung geprüft und…

  • Homeoffice

    Homeoffice bezeichnet die regelmäßige oder gelegentliche Arbeit aus der privaten Wohnung. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht; erforderlich sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Zustimmung des Arbeitgebers. Zu regeln sind Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Datenschutz, Arbeitsschutz, Kostentragung, Arbeitsmittel und Zutrittsrechte. Homeoffice ist von gesetzlich definierter Telearbeit und mobiler Arbeit zu unterscheiden. Der Arbeitgeber bleibt für zulässige Organisation…

  • |

    Kooperationsfähigkeit der Eltern

    Kooperationsfähigkeit der Eltern ist ihre Fähigkeit, trotz Trennung in wesentlichen Angelegenheiten des Kindes sachlich zu kommunizieren, Informationen auszutauschen und tragfähige Entscheidungen zu treffen. Sie ist besonders bei gemeinsamer Sorge und betreuungsintensiven Modellen bedeutsam. Verlangt wird keine konfliktfreie Beziehung, wohl aber ein Mindestmaß an Verlässlichkeit und Lösungsbereitschaft. Das Familiengericht beurteilt stets die konkrete Zusammenarbeit und ihre…

  • | |

    Religionsbestimmung

    Religionsbestimmung ist die Entscheidung über die religiöse Erziehung und Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes. Sie richtet sich nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung und ist Teil der Personensorge. Sorgeberechtigte Eltern sollen sich einigen; ein Religionswechsel oder die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nicht stets einseitig erfolgen. Mit zunehmendem Alter erhält das Kind eigene Beteiligungs- und Entscheidungsrechte….

  • |

    Freistellung von der Arbeit

    Freistellung von der Arbeit ist die Befreiung eines Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung, obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie kann einseitig durch den Arbeitgeber, aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Zu unterscheiden sind bezahlte und unbezahlte sowie widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung. Ob Vergütung, Urlaub, anderweitiger Verdienst und Wettbewerbsverbote fortwirken, hängt von Rechtsgrund,…