Erhaltungsrücklage
Erhaltungsrücklage Erhaltungsrücklage ist das von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesparte Vermögen zur Finanzierung künftiger Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum. Ihre angemessene Ansammlung gehört regelmäßig zu ordnungsmäßiger Verwaltung. Höhe und Zuführung werden durch Beschluss festgelegt und über das Hausgeld finanziert. Die Rücklage gehört zum Gemeinschaftsvermögen, nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Beim Verkauf einer Wohnung verbleibt der wirtschaftlich zugeordnete Anteil daher beim Verband und kann nicht ausgezahlt verlangt werden.
Rechtliche Einordnung
Die erforderliche Höhe hängt insbesondere von Alter, Zustand, Größe, technischer Ausstattung und absehbarem Reparaturbedarf der Anlage ab. Eine starre gesetzliche Mindestsumme besteht nicht.
Bedeutung und Abgrenzung
Die Rücklage soll zweckentsprechend für Erhaltung eingesetzt werden. Eine dauerhafte Verwendung zur Deckung gewöhnlicher laufender Kosten kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.
Beispiel
Für eine in einigen Jahren erwartete Dachsanierung beschließen die Eigentümer erhöhte jährliche Zuführungen. Das angesparte Geld wird auf einem Konto der Gemeinschaft verwahrt.
Häufige Fragen
Ist „Instandhaltungsrücklage“ noch korrekt?
Der heute verwendete Gesetzesbegriff lautet Erhaltungsrücklage; der ältere Ausdruck ist weiterhin verbreitet.
Kann ein Verkäufer seinen Anteil zurückfordern?
Nein. Die Rücklage gehört der Gemeinschaft und bleibt beim Eigentümerwechsel erhalten.
Wie hoch muss sie sein?
Sie muss nach den Umständen der Anlage angemessen sein; eine allgemeine gesetzliche Pauschale gibt es nicht.
Zusammenhänge und Quellen
Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.
Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.