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Jahresabrechnung

Jahresabrechnung Jahresabrechnung ist die nach Ablauf des Kalenderjahres vom Verwalter erstellte Gegenüberstellung der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben mit der Verteilung auf die Wohnungseigentümer. Beschlossen wird nach geltendem Recht über Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse, nicht über das Rechenwerk als solches. Die Abrechnung muss einem Eigentümer eine nachvollziehbare Prüfung ermöglichen. Vom Vermögensbericht, der zusätzlich Kontostände und wesentliche Vermögenswerte darstellt, ist sie zu unterscheiden.

Rechtliche Einordnung

Die Abrechnung knüpft grundsätzlich an tatsächliche Zahlungsflüsse des Abrechnungsjahres an. Der anzuwendende Verteilungsschlüssel ergibt sich aus Gesetz, Vereinbarung oder wirksamem Beschluss.

Bedeutung und Abgrenzung

Fehler sind rechtlich danach zu beurteilen, ob sie die beschlossenen Zahlungsspitzen beeinflussen. Nicht jeder Darstellungsfehler macht den gesamten Abrechnungsbeschluss anfechtbar.

Beispiel

Die tatsächlichen Kosten übersteigen die Vorschüsse einer Einheit um 420 Euro. Die Eigentümer beschließen auf Grundlage der Jahresabrechnung einen entsprechenden Nachschuss.

Häufige Fragen

Wer erstellt die Jahresabrechnung?

Der Verwalter hat sie nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellen.

Was beschließen die Eigentümer?

Sie beschließen über Nachschüsse und die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Darf ein Eigentümer Belege einsehen?

Ja. Er kann im Rahmen seines Einsichtsrechts die Verwaltungsunterlagen und Abrechnungsbelege prüfen.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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