Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Erledigung der Verfassungsbeschwerde tritt ein, wenn der angegriffene Hoheitsakt wegfällt oder die geltend gemachte Belastung während des Verfahrens ihre Wirkung verliert. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht kann bei fortbestehendem Interesse entscheiden, etwa wegen Wiederholungsgefahr, tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder einer typischerweise kurzfristigen Maßnahme. Der Beschwerdeführer kann das Verfahren für erledigt erklären; über Auslagen entscheidet das Gericht nach den gesetzlichen Maßstäben.
Rechtliche Einordnung
Die Erledigung betrifft das aktuelle Bedürfnis nach verfassungsgerichtlicher Entscheidung, nicht rückwirkend die ursprüngliche Zulässigkeit oder mögliche Grundrechtsverletzung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Zu prüfen sind Wegfall der Beschwer, fortdauernde Nachteile und besondere Gründe für eine Sachentscheidung trotz erledigter Ausgangsmaßnahme.
Rechtsfolgen
Ohne fortbestehendes Rechtsschutzinteresse wird das Verfahren beendet; eine Auslagenerstattung kann aus Billigkeitsgründen angeordnet werden.
Beispiel
Ein kurzfristiges Versammlungsverbot ist beim Entscheidungszeitpunkt abgelaufen, kann sich gegenüber demselben Veranstalter aber wiederholen.
Häufige Fragen
Endet das Verfahren immer sofort?
Nein. Ein besonderes Fortsetzungsinteresse kann bestehen.
Kann trotz Erledigung entschieden werden?
Ja, etwa bei Wiederholungsgefahr oder tiefgreifenden kurzfristigen Eingriffen.
Wer trägt die Auslagen?
Das Gericht kann darüber nach Billigkeit entscheiden.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Beschwerdebefugnis. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.