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Feststellungsinteresse

Feststellungsinteresse ist das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht oder ob eine Urkunde echt ist. Es ist besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage. Ein bloß wirtschaftliches, tatsächliches oder wissenschaftliches Interesse genügt grundsätzlich nicht. Das Interesse liegt regelmäßig vor, wenn gegenwärtige Unsicherheit die Rechtsstellung des Klägers gefährdet und ein Feststellungsurteil geeignet ist, diese Unsicherheit zu beseitigen. Vorrangige Leistungsklagen können entgegenstehen.

Rechtliche Bedeutung

Die Voraussetzung verhindert abstrakte Rechtsgutachten und beschränkt Gerichte auf konkrete, klärungsbedürftige Rechtsbeziehungen.

Voraussetzungen und Folgen

Es müssen aktuelle Unsicherheit, rechtliche Betroffenheit und geeignete Klärungswirkung bestehen. Eine Leistungsklage ist vorrangig, wenn sie umfassenderen Rechtsschutz bietet.

Beispiel

Nach einem Unfall sind künftige gesundheitliche Folgeschäden möglich, aber noch nicht bezifferbar. Der Geschädigte verlangt Feststellung der Ersatzpflicht für solche Schäden.

Häufige Fragen

Genügt allgemeine Neugier?

Nein. Erforderlich ist ein eigenes rechtliches Interesse an zeitnaher Klärung.

Wann ist die Leistungsklage vorrangig?

Wenn der Anspruch bereits vollständig beziffert und unmittelbar durch Leistung durchgesetzt werden kann.

Kann ein künftiger Schaden genügen?

Ja, wenn seine Entstehung hinreichend möglich ist und eine gegenwärtige Rechtsunsicherheit besteht.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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